Autokredit bei der VW Bank widerrufen: LG Arnsberg bestätigt Fehler in Kreditverträgen
22.11.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 3 Min. (122 mal gelesen)
Ein Fahrer eines VW Passat hat erfolgreich seinen Autokredit bei der VW Bank widerrufen. Das Landgericht Arnsberg bestätigte mit Urteil vom 17. November 2017 Formfehler im Kreditvertrag der VW Bank.
Dadurch sei die 14-tägige Widerrufsfrist nicht angelaufen und der Widerruf auch noch ca. zwei Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags möglich gewesen (Az.: I-2 O 45/17).
Der Verbrauchter hatte den VW Passat Diesel im Oktober 2014 gebraucht gekauft und einen Teil des Kaufpreises über einen Kredit bei der VW Bank finanziert. Nachdem klar war, dass der Pkw vom VW-Abgasskandal betroffen ist, widerrief der Käufer im Sommer 2016 den Kreditvertrag. Den Widerruf begründete er damit, dass der VW Bank Fehler unterlaufen seien und er nicht umfassend über sein Kündigungsrecht informiert worden war. Das sah die VW Bank naturgemäß anders und verwies darauf, dass die 14-tägige Widerrufsfrist längst abgelaufen sei.
Mit dieser Argumentation kam die VW Bank beim LG Arnsberg allerdings nicht durch. Das Gericht bestätigte die Sicht des Klägers. Es stellte fest, dass in dem Kreditvertrag wichtige Angaben fehlen und er nicht ordnungsgemäß über sein Kündigungsrecht informiert wurde. Die Widerrufsfrist beginne aber erst nach dem Erhalt aller Pflichtangaben zu laufen. Da der Bank hier Fehler unterlaufen seien, sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf wirksam erklärt worden.
„Da es sich bei dem Autokredit um ein verbundenes Geschäft handelt, wird durch den erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Verbraucher das Fahrzeug an die Bank zurückgibt und im Gegenzug seine geleisteten Raten inkl. Anzahlung zurückerhält“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Da nicht nur der VW Bank, sondern auch etlichen anderen Banken derartige Fehler unterlaufen sind, ist der Widerruf des Autokredits in vielen Fällen möglich.
Für die Nutzung des Autos kann die Bank einen Wertersatz verlangen. Dennoch dürfte sich der Widerruf in vielen Fällen lohnen, da dadurch oftmals ein besserer „Preis“ zu erzielen ist als beim Weiterverkauf des Autos. Bei Autokrediten seit dem 13. Juni 2014 kann dieser Wertersatz sogar komplett entfallen. Das sah das LG Arnsberg in dem vorliegenden Fall allerdings anders. „Davon sollten sich die Verbraucher beim Widerruf aber nicht entmutigen lassen. Denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es ist durchaus möglich, dass ein Oberlandesgericht in einem Berufungsverfahren zu einer anderen Auffassung kommt. Wir sind der Meinung, dass aufgrund einer Gesetzesänderung die Banken bei Autokrediten ab dem 13. Juni 2014 keinen Anspruch auf einen Wertersatz haben“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Der Widerruf eines Autokredits ist möglich, wenn die Bank fehlerhafte Informationen verwendet hat und dadurch die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, spielt keine Rolle.
Die Kanzlei Cäsar-Preller hat schon zahlreiche Mandanten beim Widerruf von Immobiliendarlehen vertreten und bringt diese Erfahrung auch beim Widerruf von Autokrediten ein und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Widerruf des Autokredits vorliegen.
Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de
Dadurch sei die 14-tägige Widerrufsfrist nicht angelaufen und der Widerruf auch noch ca. zwei Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags möglich gewesen (Az.: I-2 O 45/17).
Der Verbrauchter hatte den VW Passat Diesel im Oktober 2014 gebraucht gekauft und einen Teil des Kaufpreises über einen Kredit bei der VW Bank finanziert. Nachdem klar war, dass der Pkw vom VW-Abgasskandal betroffen ist, widerrief der Käufer im Sommer 2016 den Kreditvertrag. Den Widerruf begründete er damit, dass der VW Bank Fehler unterlaufen seien und er nicht umfassend über sein Kündigungsrecht informiert worden war. Das sah die VW Bank naturgemäß anders und verwies darauf, dass die 14-tägige Widerrufsfrist längst abgelaufen sei.
Mit dieser Argumentation kam die VW Bank beim LG Arnsberg allerdings nicht durch. Das Gericht bestätigte die Sicht des Klägers. Es stellte fest, dass in dem Kreditvertrag wichtige Angaben fehlen und er nicht ordnungsgemäß über sein Kündigungsrecht informiert wurde. Die Widerrufsfrist beginne aber erst nach dem Erhalt aller Pflichtangaben zu laufen. Da der Bank hier Fehler unterlaufen seien, sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden und der Widerruf wirksam erklärt worden.
„Da es sich bei dem Autokredit um ein verbundenes Geschäft handelt, wird durch den erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Verbraucher das Fahrzeug an die Bank zurückgibt und im Gegenzug seine geleisteten Raten inkl. Anzahlung zurückerhält“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Da nicht nur der VW Bank, sondern auch etlichen anderen Banken derartige Fehler unterlaufen sind, ist der Widerruf des Autokredits in vielen Fällen möglich.
Für die Nutzung des Autos kann die Bank einen Wertersatz verlangen. Dennoch dürfte sich der Widerruf in vielen Fällen lohnen, da dadurch oftmals ein besserer „Preis“ zu erzielen ist als beim Weiterverkauf des Autos. Bei Autokrediten seit dem 13. Juni 2014 kann dieser Wertersatz sogar komplett entfallen. Das sah das LG Arnsberg in dem vorliegenden Fall allerdings anders. „Davon sollten sich die Verbraucher beim Widerruf aber nicht entmutigen lassen. Denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es ist durchaus möglich, dass ein Oberlandesgericht in einem Berufungsverfahren zu einer anderen Auffassung kommt. Wir sind der Meinung, dass aufgrund einer Gesetzesänderung die Banken bei Autokrediten ab dem 13. Juni 2014 keinen Anspruch auf einen Wertersatz haben“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Der Widerruf eines Autokredits ist möglich, wenn die Bank fehlerhafte Informationen verwendet hat und dadurch die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, spielt keine Rolle.
Die Kanzlei Cäsar-Preller hat schon zahlreiche Mandanten beim Widerruf von Immobiliendarlehen vertreten und bringt diese Erfahrung auch beim Widerruf von Autokrediten ein und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Widerruf des Autokredits vorliegen.
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Sebastian Rosenbusch-Bansi
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