Autoschaden beim Abschleppen

01.12.2015, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (408 mal gelesen)
Wer nach dem Abschleppen einen Schaden an seinem Auto feststellt, muss seinen Schadensersatzanspruch fortan gegen die zuständige Straßenverkehrsbehörde richten.

Es ist ja schon unangenehm genug, wenn man sein Auto so abgestellt hat, dass es abgeschleppt wird. Bis man das Auto wieder hat, ist man diverse hundert Euro losgeworden und hat ordentlich Nerven und Zeit gelassen. Wenn dann beim Abschleppen auch noch ein Schaden ans Auto kommt, wird es richtig lästig. Bisher mussten die geschädigten Fahrzeughalter ihren Schadenersatzanspruch gegen das Abschleppunternehmen geltend machen.


Bundesgerichtshof ändert den Anspruchsgegner
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: VI ZR 383/12) bleibt ein Anspruch des geschädigten Kraftfahrzeughalters bestehen – nur gegen einen anderen Anspruchsgegner: Der Schadensersatzanspruch muss nun bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde geltend gemacht werden, sofern diese das Abschleppen des Fahrzeugs angeordnet und das Abschleppunternehmen beauftragt hat.


Komplexe Argumentation
Die Begründung für diese Änderung in der Rechtsprechung des BGH ist etwas komplizierter:
Der private Abschleppdienst wird von der Behörde beauftragt. Der geschädigte Kraftfahrzeughalter wurde bisher, soweit es um Abschleppschäden ging, in den Schutzbereich des Vertrags miteinbezogen und galt somit ebenfalls als anspruchsberechtigt. So konnte er Ansprüche unmittelbar gegen den privaten Abschleppdienst geltend machen.
Jetzt wird allerdings der gesamte Abschleppvorgang als eine behördliche, hoheitliche Maßnahme angesehen. Der private Abschleppdienst gilt nur noch als eine Art „Erfüllungsgehilfe“ der Behörde, die somit die volle Haftung trifft.

Wichtig für Besitzer von geschädigten Autos: Der Verantwortungsträger, also die Behörde, haftet nach dieser Entscheidung des BGH für schuldhafte Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen und muss Schadensersatz leisten. Da der BGH hier grundsätzlich von einem ordentlichen Verwahrungsverhältnis ausgeht, muss die Behörde im Streitfall beweisen, dass kein Verschulden vorliegt. Der geschädigte Eigentümer ist somit besser gestellt als bisher.

Schuldfragen sind immer schwierig zu klären. Gerade wenn eine Behörde zur Verantwortung gezogen werden soll, bedarf es zumeist der Unterstützung eines erfahrenen Rechtsbeistands, um die gewünschte Schadensersatzforderung durchzusetzen.

Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel.: 0202/245670