Die maximale Arbeitszeit pro Tag und Woche

15.09.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (1739 mal gelesen)
Arbeitszeit,Stempelkarte,Zeiterfassung Wie lange muss ich am Tag bzw. in der Woche höchstens arbeiten? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Gesetzliche Regelung: Arbeitnehmer werden durch das Arbeitszeitgesetz in ihrer Sicherheit und Gesundheit geschützt. In ihm sind u.a. die maximale Arbeitszeit pro Tag und Woche, die Pausenzeiten, Nacht- und Schichtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit geregelt.

2. Rufbereitschaft Bei einer Rufbereitschaft bleibt der Arbeitnehmer zu Hause, muss aber auf Abruf in den Betrieb kommen. Arbeitszeit ist nur die Zeit, in der tatsächlich gearbeitet wird.

3. Bereitschaftsdienst Während des Bereitschaftsdienstes warten die Arbeitnehmern im Betrieb auf ihren Einsatz. Diese Zeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Verstöße: Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine unzulässig hohe Stundenzahl vorschreiben, sind unwirksam. Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden am Tag sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.
Der Arbeitsvertrag legt die Pflichten eines Arbeitnehmers fest. In der Regel wird dieser einseitig vom Arbeitgeber vorgelegt. Bezüglich der Arbeitsstunden kann der Chef jedoch nicht einfach alles in den Vertrag schreiben, was er will. Denn: Bei den Arbeitszeiten hat er das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Dessen Regelungen schreiben vor, wie viele Überstunden erlaubt sind und welche Besonderheiten es in bestimmten Branchen gibt.

Was gilt eigentlich als Arbeitszeit?


Grundsätzlich ist mit der Arbeitszeit die Zeit von Anfang bis Ende der Arbeit gemeint, abzüglich der Pausen. Der Weg zur Arbeit wird üblicherweise nicht mitgerechnet. Umstritten sind immer wieder Zeiten, die Arbeitnehmer für das Umkleiden benötigen. Diese zählen nur dann zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt und die Arbeitnehmer diese entweder nicht zu Hause anziehen können oder es für sie nicht zumutbar ist, damit außerhalb der Firma unterwegs zu sein, weil sie auf diese Weise öffentlich Auskunft über ihren Beruf geben würden.

Dienstreisen gehören zur Arbeitszeit, solange tatsächlich gearbeitet wird. Die Anreise zählt nur dann zur Arbeitszeit, wenn sie per Auto stattfindet und der Arbeitnehmer vom Betrieb angewiesen wird, selbst zu fahren. Kann er sich bei der Dienstreise in öffentlichen Verkehrsmitteln entspannen und hat keine Arbeitspflichten etwa zur Vorbereitung eines Termins, gilt die Anreise nicht als Arbeitszeit. Laute und störende Mitreisende ändern daran nichts.

Was regelt das Arbeitszeitgesetz?


Sinn des Arbeitszeitgesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu stärken. Es regelt zum Beispiel, wie viele Stunden pro Tag und Woche die Beschäftigten höchstens arbeiten dürfen, wie viele Pausen ihnen zu gewähren sind und wann Nacht- und Schichtarbeit zulässig sind. Es schreibt außerdem vor, dass an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet wird.

Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmer pro Werktag arbeiten?


Arbeitnehmer dürfen an einem Werktag maximal acht Stunden lang arbeiten. Allerdings kann die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden verlängert werden. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten.

Es muss zuvor festgelegte Ruhepausen geben. Eine Ruhepause ist nach mindestens sechs Stunden zu gewähren. Arbeiten Beschäftigte zwischen sechs und neun Stunden täglich, können sie 30 Minuten Pause beanspruchen. Bei über neun Stunden Arbeitszeit sind dies 45 Minuten. Die Pausen können so aufgeteilt werden, dass der Arbeitnehmer mehrfach mindestens 15 Minuten Pause machen kann.

Wie viele Stunden pro Woche sind erlaubt?


Die wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 48 Stunden. An jedem Werktag einschließlich der Samstage sind es also acht Stunden. Man geht von einer sechs-Tage-Woche aus. Sonntage müssen arbeitsfrei bleiben. Beschäftigte dürfen pro Jahr 48 Wochen lang arbeiten.

Wann gilt die acht-Stunden-Regel nicht?


Wie erwähnt darf die tägliche Arbeitszeit ausnahmsweise auch auf zehn Stunden ausgedehnt werden, sofern es innerhalb von sechs Monaten bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden bleibt.
Ein Tarifvertrag oder eine darauf beruhende Betriebsvereinbarung kann vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag überschritten wird. Dies gilt insbesondere für Branchen mit Bereitschaftsdienst und in der Landwirtschaft.

Was gilt für Bereitschaftsdienste?


Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Bei einer Rufbereitschaft bleibt der Arbeitnehmer zu Hause, muss aber auf Abruf in den Betrieb kommen. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, solange man nicht tatsächlich arbeitet.
Anders beurteilt werden die Bereitschaftszeiten, welche etwa bei Krankenhausärzten oder Bahnpersonal vorkommen: Die Beschäftigten warten hier während der Bereitschaftszeit im Betrieb. Diese Zeiten gelten als Arbeitszeit. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind darauf anzuwenden. Eine abweichende Bezahlung ist jedoch möglich. Mit einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung kann die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich auf über acht Stunden erhöht werden. Voraussetzung ist, dass in der Arbeitszeit regelmäßig und in größerem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt und dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht in Gefahr ist.

Was muss man über die Ruhezeit wissen?


Jeder Arbeitnehmer muss nach seiner täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben, bevor er wieder arbeitet. In einigen Branchen – wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Gaststätten, Landwirtschaft – kann die Ruhezeit auch um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Dies muss dann jedoch innerhalb von vier Wochen wieder ausgeglichen werden.

Welche Ausnahmen gelten an Sonn- und Feiertagen?


Sonn- und Feiertagen müssen grundsätzlich arbeitsfrei bleiben. In Betrieben mit Schichtarbeit und regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann der Anfang oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Eine Besonderheit gilt für Kraftfahrer und Beifahrer: Deren Arbeitgeber darf den Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorziehen. Es gibt auch Ausnahmen für weitere Bereiche, zum Beispiel Rettungsdienste und Feuerwehr.

Welche Folgen hat ein Verstoß für den Arbeitgeber?


Wenn ein Arbeitsvertrag unzulässig hohe Stundenzahlen vorschreibt, sind die betreffenden Klauseln unwirksam. In diesem Fall gilt einfach die gesetzlich zulässige Höchststundenzahl. Arbeitnehmer können bei unzulässig hohen Arbeitszeiten die zuständige Aufsichtsbehörde informieren.
Werden Arbeitnehmer mehr als zehn Stunden am Tag beschäftigt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Dem Arbeitgeber droht ein Bußgeld bis 15.000 Euro. Arbeitnehmer können bei unzulässig geleisteter Mehrarbeit Anspruch auf eine Überstundenvergütung haben.

Müssen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit Nachrichten vom Chef lesen?


Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat dies für den Fall bejaht, wenn in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, dass die Dienste der Beschäftigten kurzfristig konkretisiert werden können (Az.: 5 AZR 349/22). Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber telefonisch versucht, seinem Beschäftigten mitzuteilen, dass sich sein Dienstbeginn am nächsten Tag auf 6 Uhr verschiebt. Weil er ihn nicht erreichte, schickte er die Information per SMS. Der Arbeitnehmer erschien am Folgetag allerdings erst um 7.30 Uhr zum Dienst. Der Arbeitgeber wertete dies als unentschuldigtes Fehlen und zog die Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Zudem erteilte er dem Rettungssanitäter eine Ermahnung - und als es zu einem weiteren ähnlichen Vorfall kam, eine Abmahnung. Dagegen ging der Arbeitnehmer mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht vor. Erfolglos, denn die Richter am BAG urteilten, dass dem Arbeitnehmer auf Grundlage der Betreibsvereinbarung bekannt gewesen sei, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den folgenden Arbeitstag konkretisieren könne. Unter diesen Umständen müssten Arbeitnehmer eine per SMS mitgeteilte Weisung auch in der Freizeit zur Kenntnis nehmen. Das Lesen einer dienstlichen SMS in der Freizeit, sei keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne, da die Ruhezeit durch die Kenntnisnahme der Weisung nicht unterbrochen werde. Der eigentliche Moment der Kenntnisnahme der SMS sei zeitlich derart geringfügig, dass er nicht als „ganz erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung der freien Zeit” zu werten sei.

Darf man weniger arbeiten, wenn im Vertrag keine Arbeitszeit steht?


Wenn im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung der Arbeitszeiten fehlt, kann es schnell zu Missverständnissen kommen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Fall einer außertariflichen Beschäftigten befasst, deren Arbeitsvertrag nur besagte, dass sie "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig ... werden" müsse.
Der Arbeitgeber bestand auf einer täglichen Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden, beziehungsweise der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden. Da die Frau diese Arbeitszeit nicht einhielt, kürzte er ihr den Arbeitslohn. Die Beschäftigte klagte und machte geltend, dass sie vertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein und ihre Arbeit sei gar nicht in Zeiteinheiten zu messen. Daher stünde ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden zu.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Ist im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit vereinbart, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit - und zwar auch für außertarifliche Angestellte. Die Arbeitnehmerin durfte also nicht selbst entscheiden, wie viel sie arbeiten wollte (Urteil vom 15.5.2013, Az. 10 AZR 325/12).

Was gilt bei unverständlichen Regelungen im Arbeitsvertrag?


Ein Arbeitsvertrag muss sich an den Regeln messen lassen, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Das bedeutet auch: Der Umfang der Beschäftigung muss klar daraus hervorgehen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Teilzeit-Sicherheitsmitarbeiters am Flughafen. Aus seinem Arbeitsvertrag ergab sich, dass er durchschnittlich 150 Stunden im Monat arbeiten sollte – aber nicht, innerhalb welcher Zeiträume. Diese Regelung sah das Gericht als unwirksam an. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung trat die Regelung im Manteltarifvertrag (Urteil vom 21.6.2011, Az. 9 AZR 236/10).

Praxistipp zur Arbeitszeit


Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass ihnen vom Arbeitgeber keine unzulässigen Arbeitszeiten zugemutet werden. Wenn Sie vermuten, dass Ihre Arbeitszeit unzulässig hoch ist, können Sie den Betriebsrat ansprechen. Darüber hinaus kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht klären, ob ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegt und Sie als Arbeitnehmer im Streit mit dem Arbeitgeber effektiv vertreten.

(Bu)


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 Stephan Buch
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