BAT: Vergütung nach Altersstufen stellt Diskriminierung dar - Hohe Nachzahlungen möglich

20.11.2011, Autor: Herr Walther Grundstein / Lesedauer ca. 1 Min. (3146 mal gelesen)
Pressemeldungen zufolge hat das Bundesarbeitsgericht am 10. November 2011 in zwei Verfahren entschieden, dass Regelungen, wie sie im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) enthalten waren und die eine Vergütung nach Lebensaltersstufen vorsehen, diskriminierend sind. Auf betroffene Arbeitgeber können daher erhebliche Nachzahlungsansprüche zurollen.

Benachteiligt nämlich eine Regelung bestimmte Arbeitnehmer, wird die Diskriminierung regelmäßig dadurch aufgehoben, dass die diskriminierten Arbeitnehmer die ihnen bislang versagte Leistung ebenfalls erhalten. Das bedeutet bei altersabhängigen Vergütungssystemen, dass jeder Mitarbeiter nach der höchsten Altersstufe zu vergüten ist.

Die Entscheidungen haben also erhebliche Konsequenzen für alle Arbeitgeber, die den BAT angewendet haben oder womöglich durch Bezugnahmen im Arbeitsvertrag noch heute anwenden. Ihre Mitarbeiter können entsprechende Nachzahlungsansprüche erheben.

Allerdings finden sich häufig in den Arbeitsverträgen und auch im BAT Fristen, innerhalb derer Ansprüche geltend zu machen sind. Das begrenzt das Risiko. Hinzu kommt, dass Nachzahlungsansprüche für das Jahr 2008 zum Jahresende hin verjähren.

Arbeitgeber, die inzwischen auf andere Tarifwerke umgestellt haben, müssen Nachzahlungsansprüche je nach Inhalt der Neuregelung nur bis zur Umstellung befürchten. Mitarbeiter des Landes Hessen beispielsweise können nur auf Nachzahlungen hoffen, wenn sie rechtzeitig vor der Umstellung auf den TV-H Ansprüche angemeldet haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat bislang aus nicht näher bekannten Gründen keine offiziellen Pressemitteilungen veröffentlicht.