Bausparer können "Darlehensgebühren" zurückfordern

08.11.2016, Autor: Herr Hauke Maack / Lesedauer ca. 1 Min. (196 mal gelesen)
Vereinbarungen über "Darlehensgebühren", die Bausparer zu bezahlen haben, sind unwirksam.

Vereinbarungen über "Darlehensgebühren", die Bausparer zu bezahlen haben, sind unwirksam. Mit einem Urteil vom 8. November 2016 hat der Bundesgerichtshof sich mit sog. "Drlehensgebühren" auseindergesetzt.

Mit der Auszahlung von Bausparsummen verlangte eine Bausparkasse, dass Kunden eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 % der Darelehnssume zahlen sollten. Gegen diese Forderung wandte sich ein Verbraucherschutzverein an die Justiz. Er wollte festhalten lassen, dass  diese Summe nicht bezahlt werden müsse. Zunächst wurde die Klage in erster und zweiter Instanz verloren. Der Bundesgerichtshof gab jetzt jedoch der Klage statt. Eine solche Forderung widerspreche der gesetzlichen Regelung, urteilte das höchste deutsche Zivilgericht. Eine solche Bausparsumme müsse daher nicht beglichen werden.

Bausparer, die ein Bauspardarlehen aufgenommen haben, können daher in ihrem Vertrag nachschauen, ob eine solche "Darlehensgebühr" vereinbart wurde. Findet sich eine solche Gebühr, dann besteehen gute Aussichten, dass die Bausparkasse Geld an den Bausparer erstatten muss.

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