Bausparvertrag: Kündigung aus „bauspartechnischen Gründen“ unwirksam

05.04.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (165 mal gelesen)
Bausparkassen versuchen weiterhin, alte, vergleichsweise gut verzinste Bausparverträge loszuwerden. Aber: Nicht jede Kündigung ist berechtigt.

Eine Klausel, nach der Laufzeit „aus bauspartechnischen Gründen“ einseitig begrenzt werden kann, ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth unwirksam (Az.: 7 O 1987/16).

Die Bausparkasse BSQ Bauspar AG hatte in einigen ihrer Bausparverträge eine Klausel eingebaut, die ihr einräumte, die Laufzeit des Vertrags auf sieben Jahre zu begrenzen, wenn bauspartechnische Gründe vorliegen. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Klausel sei intransparent. Das LG Nürnberg-Fürth teilt die Auffassung der Verbraucherschützer und erklärte die Klausel für rechtswidrig.

Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitteilt, wollte die Bausparkasse diese Klausel nutzen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden oder die Kunden in eine Basisvariante mit niedrigeren Zinsen abzuschieben oder sich das Guthaben samt Bonus auszahlen zu lassen. Das wäre faktisch einer Kündigung gleichgekommen. Dieser Vorgehensweise hat das LG Nürnberg-Fürth nun einen Strich durch die Rechnung gemacht.

„Im Fahrwasser zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, wenn sie länger als zehn Jahre zuteilungsreif sind, versuchen Bausparkassen weiterhin Kunden aus den gut verzinsten Verträgen zu drängen. Aber auch nach der BGH-Entscheidung ist nicht jede Kündigung berechtigt. Daher lohnt es sich, genau hinzuschauen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Nach der Rechtsprechung des BGH können die Bausparverträge gekündigt werden, wenn sie seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind. „Das entscheidende Kriterium ist also die schon seit zehn Jahren bestehende Zuteilungsreife. Inzwischen werden aber auch andere Gründe wie ,Störung der Geschäftsgrundlage‘ oder wie in diesem Fall ,bauspartechnische Gründe‘ vorgeschoben, um die Kündigung zu rechtfertigen. Gegen diese Kündigungen können sich die Bausparer wehren“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Auch die Kunden der BSQ Bauspar AG müssen sich die Verkürzung der Laufzeit oder einen niedrigeren Zins nicht gefallen lassen und können sich nach der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth auch noch nachträglich dagegen wehren.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die sich gegen das Vorgehen ihrer Bausparkasse zur Wehr setzen möchten.
 

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