Beamtenrecht: BVerfG erklärt Berliner Besoldung 2008–2020 für verfassungswidrig – Beamte, Richter und Versorgungsempfänger sollten Ansprüche für 2026 bis zum 31.12.2026 sichern
12.06.2026, Autor: Herr Marcus Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (193 mal gelesen)
Mit Beschluss vom 17.09.2025 (2 BvL 20/17 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldung der Berliner Landesbeamten für die Jahre 2008 bis 2020 weit überwiegend für verfassungswidrig erklärt – mit Signalwirkung für alle Länder und den Bund. Wer von einer späteren Nachzahlung profitieren will, muss seinen Anspruch für 2026 bis zum 31.12.2026 gegenüber dem Dienstherrn geltend machen.
Worum geht es?
Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, seine Beamten und deren Familien „amtsangemessen" zu besolden (Art. 33 Abs. 5 GG). Mit Beschluss vom 17.09.2025 (2 BvL 20/17 u.a., veröffentlicht am 19.11.2025) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Land Berlin diese Pflicht über Jahre verletzt hat: Die Besoldung der Berliner Landesbeamten der Besoldungsordnung A ist für die Jahre 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig. Zugleich hat das Gericht die Maßstäbe fortentwickelt, an denen sich künftig jede Besoldung in Bund und Ländern messen lassen muss – maßgeblich ist insbesondere eine aus dem Grundsicherungsniveau abgeleitete Mindestbesoldung und deren ordnungsgemäße Fortschreibung.
Die Entscheidung betrifft formal nur Berlin, ihre Wirkung reicht aber weit darüber hinaus: Verwaltungsgerichte mehrerer Länder haben bereits umfangreiche Vorlagebeschlüsse gefasst, weitere Verfahren – auch zur Besoldung in Nordrhein-Westfalen und beim Bund – sind anhängig. Allein in NRW haben für das Jahr 2025 über 100.000 Beamte Widerspruch eingelegt.
Betrifft mich das überhaupt?
Sehr wahrscheinlich ja: Betroffen sind Beamtinnen und Beamte aller Laufbahnen, Richter und Staatsanwälte – und auch Pensionäre, denn das Ruhegehalt wird aus der möglicherweise zu niedrigen Besoldung berechnet. Besonders gute Aussichten haben erfahrungsgemäß Familien mit drei und mehr Kindern, für die nach der Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an die Alimentation gelten.
Warum ist der 31.12.2026 so wichtig?
Hier liegt die entscheidende Falle: Eine Nachzahlung erhält nach ständiger Rechtsprechung nur, wer seinen Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht hat – das Gebot der zeitnahen Geltendmachung. Wer den Widerspruch für 2026 nicht bis zum 31. Dezember 2026 einlegt, verliert seine möglichen Ansprüche für dieses Jahr in aller Regel endgültig, selbst wenn die Besoldung später für verfassungswidrig erklärt wird. Und: Ein Widerspruch aus dem Vorjahr wirkt nicht automatisch weiter, sofern der Dienstherr hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Es gilt deshalb: jedes Jahr ein neuer, fristgerechter Widerspruch – auch für Versorgungsempfänger.
Was passiert nach dem Widerspruch?
In der Praxis wird der Widerspruch mit Blick auf die laufenden Muster- und Vorlageverfahren ruhend gestellt; der Dienstherr verzichtet dabei regelmäßig auf die Einrede der Verjährung. Beides sollte ausdrücklich beantragt und schriftlich bestätigt werden. Kosten und Aufwand sind überschaubar – die spätere Nachzahlung kann sich je nach Besoldungsgruppe, Zeitraum und Kinderzahl auf vier- bis fünfstellige Beträge summieren. Dem Verhältnis zum Dienstherrn schadet der Widerspruch nicht: Es handelt sich um ein eingespieltes Massenverfahren, zu dem selbst die Berufsverbände aufrufen.
Kann ich den Widerspruch selbst einlegen?
Grundsätzlich ja. Allerdings können Formulierungsfehler – etwa ein fehlender Bezug auf alle Besoldungsbestandteile, ein fehlender Antrag auf Verjährungsverzicht oder der falsche Adressat – Ansprüche entwerten. Auch familienbezogene Besonderheiten wie Kinderzuschläge, Teilzeit oder Beurlaubung sollten geprüft werden, weil hier häufig die größten Beträge liegen.
In eigener Sache
Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht und vertreten im Beamten- und Besoldungsrecht sowohl Dienstherren/Behörden als auch Beamte, Richter und Versorgungsempfänger. Wir prüfen Ihre individuelle Besoldungssituation, legen den Widerspruch fristwahrend ein, beantragen Ruhen und Verjährungsverzicht und führen – falls erforderlich – das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Für Behördengruppen, Personalräte und Verbände bieten wir Sammelmandate an.
https://www.baiker-richter.com
Worum geht es?
Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, seine Beamten und deren Familien „amtsangemessen" zu besolden (Art. 33 Abs. 5 GG). Mit Beschluss vom 17.09.2025 (2 BvL 20/17 u.a., veröffentlicht am 19.11.2025) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Land Berlin diese Pflicht über Jahre verletzt hat: Die Besoldung der Berliner Landesbeamten der Besoldungsordnung A ist für die Jahre 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig. Zugleich hat das Gericht die Maßstäbe fortentwickelt, an denen sich künftig jede Besoldung in Bund und Ländern messen lassen muss – maßgeblich ist insbesondere eine aus dem Grundsicherungsniveau abgeleitete Mindestbesoldung und deren ordnungsgemäße Fortschreibung.
Die Entscheidung betrifft formal nur Berlin, ihre Wirkung reicht aber weit darüber hinaus: Verwaltungsgerichte mehrerer Länder haben bereits umfangreiche Vorlagebeschlüsse gefasst, weitere Verfahren – auch zur Besoldung in Nordrhein-Westfalen und beim Bund – sind anhängig. Allein in NRW haben für das Jahr 2025 über 100.000 Beamte Widerspruch eingelegt.
Betrifft mich das überhaupt?
Sehr wahrscheinlich ja: Betroffen sind Beamtinnen und Beamte aller Laufbahnen, Richter und Staatsanwälte – und auch Pensionäre, denn das Ruhegehalt wird aus der möglicherweise zu niedrigen Besoldung berechnet. Besonders gute Aussichten haben erfahrungsgemäß Familien mit drei und mehr Kindern, für die nach der Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an die Alimentation gelten.
Warum ist der 31.12.2026 so wichtig?
Hier liegt die entscheidende Falle: Eine Nachzahlung erhält nach ständiger Rechtsprechung nur, wer seinen Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht hat – das Gebot der zeitnahen Geltendmachung. Wer den Widerspruch für 2026 nicht bis zum 31. Dezember 2026 einlegt, verliert seine möglichen Ansprüche für dieses Jahr in aller Regel endgültig, selbst wenn die Besoldung später für verfassungswidrig erklärt wird. Und: Ein Widerspruch aus dem Vorjahr wirkt nicht automatisch weiter, sofern der Dienstherr hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. Es gilt deshalb: jedes Jahr ein neuer, fristgerechter Widerspruch – auch für Versorgungsempfänger.
Was passiert nach dem Widerspruch?
In der Praxis wird der Widerspruch mit Blick auf die laufenden Muster- und Vorlageverfahren ruhend gestellt; der Dienstherr verzichtet dabei regelmäßig auf die Einrede der Verjährung. Beides sollte ausdrücklich beantragt und schriftlich bestätigt werden. Kosten und Aufwand sind überschaubar – die spätere Nachzahlung kann sich je nach Besoldungsgruppe, Zeitraum und Kinderzahl auf vier- bis fünfstellige Beträge summieren. Dem Verhältnis zum Dienstherrn schadet der Widerspruch nicht: Es handelt sich um ein eingespieltes Massenverfahren, zu dem selbst die Berufsverbände aufrufen.
Kann ich den Widerspruch selbst einlegen?
Grundsätzlich ja. Allerdings können Formulierungsfehler – etwa ein fehlender Bezug auf alle Besoldungsbestandteile, ein fehlender Antrag auf Verjährungsverzicht oder der falsche Adressat – Ansprüche entwerten. Auch familienbezogene Besonderheiten wie Kinderzuschläge, Teilzeit oder Beurlaubung sollten geprüft werden, weil hier häufig die größten Beträge liegen.
In eigener Sache
Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht und vertreten im Beamten- und Besoldungsrecht sowohl Dienstherren/Behörden als auch Beamte, Richter und Versorgungsempfänger. Wir prüfen Ihre individuelle Besoldungssituation, legen den Widerspruch fristwahrend ein, beantragen Ruhen und Verjährungsverzicht und führen – falls erforderlich – das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Für Behördengruppen, Personalräte und Verbände bieten wir Sammelmandate an.
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