Bearbeitungsgebühren der Banken im Zweifel unwirksam

21.05.2014, Autor: Frau Jekaterina Achtermann-Ljubimow / Lesedauer ca. 1 Min. (449 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Mai 2014 in zwei Parallelerfahren Urteile zugunsten von Kreditnehmern getroffen (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).
In beiden Fällen hat der BGH die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthaltenen Bearbeitungsentgelte für Privatkredite für unwirksam erachtet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Mai 2014 in zwei Parallelerfahren Urteile zugunsten von Kreditnehmern getroffen (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).
In beiden Fällen hat der BGH die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthaltenen Bearbeitungsentgelte für Privatkredite für unwirksam erachtet.

Nach diesen Grundsatzentscheidungen des BGH sei es unangemessen, wenn die Banken in ihren AGBs die Kosten für ihre Aufgaben als Darlehensgeber auf die Kunden als Darlehensnehmer abwälzen, da die Banken diese Leistungen in ihrem eigenen Interesse zu erbringen haben oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.
Nicht selten lagen diese Bearbeitungsentgelte zwischen 1 und 3,5% der Kreditsumme.

Die betroffenen Banken müssen nun ihren Kunden die in den AGBs verankerten Bearbeitungsentgelte zurück zahlen, vorausgesetzt der Anspruch wird gegenüber der Bank geltend gemacht, bevor der Anspruch verjährt ist.

Eine Entscheidung darüber, innerhalb welcher Frist dieser Anspruch verjährt, wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden. Bearbeitungsentgelte, die ab dem Jahr 2011 erhoben wurden, dürften noch nicht verjährt sein, eine Entscheidung darüber, wie es sich mit früher erhobenen Bearbeitungsentgelten enthält, wird im Laufe des Jahres erwartet.

Allen Darlehensnehmern von Privatkrediten ist daher dringend anzuraten, die Kreditverträge herauszuholen und nachzulesen, ob in den AGBs die Zahlung von Bearbeitungsgebühren enthalten ist.

Spätestens, wenn die Bank der Aufforderung zur Rückzahlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach kommt, empfiehlt sich der Gang zur Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens.