Beeinflussung einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 des Herstellers eso durch einen Hasen?

28.10.2009, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3605 mal gelesen)
Wenn auf dem Messfoto nur das Fahrzeug des betroffenen Fahrzeugführers zur erkennen ist, jedoch keine Anhaltpunkte für die Beeinflussung der Messung durch ein Tier – in vorliegenden Fall durch einen Hasen – auf der Fahrbahn bestehen, bleibt es bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Am 14.06.2008 befuhr der Betroffene außerorts die B 58. In dem durch ihn befahrenen Bereich war die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Der Betroffene wurde von der Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 3 km/h ergab sich eine Überschreitung von 27 km/h. Die Messanlage selbst war eine solche des Typs ES 3.0 des Herstellers eso. Dieses eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zur Tatzeit gültig geeicht und nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut worden. Der Betroffene hat einen Messfehler des Gerätes behauptet. Er sei auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs gewesen als er am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit seine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor seinem Fahrzeug die Straße, so dass er ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu seinem Nachteil beeinflusst haben.
Auf dem Messfoto ist jedoch kein Hase zu sehen, obgleich dies der Fall sein müsste, wenn der Hase die Messung ausgelöst hat. Vielmehr ist auf dem Messfoto das Fahrzeug des Betroffenen zu erkennen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft war, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten war. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen querender Hase müsste nämlich auch eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge „unter die Räder“ gekommen sein. Hiervon hat der Betroffene allerdings nichts berichtet. Im Übrigen bewegen sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h.

Der Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60,- € zu verurteilen, da er die aufgestellten Schilder hätte beachten und seine Geschwindigkeit hierauf hätte einstellen müssen. Zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 1880/08-170/08

Anmerkung:
Anders wäre der Fall möglicherweise aber zu beurteilen gewesen, wenn der Beschuldigte genauer dargelegt hätte, was mit dem Hasen weitergeschah, nachdem er in den Gegenverkehr geriet.


Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.