Bei Vollstreckung ausländischer Geldbußen / Ordnungswidrigkeiten haftet der Fahrzeughalter

29.06.2012, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (1912 mal gelesen)
Nach § 87 b Abs. 3 Nr. 9 IRG haftet der Halter für mit seinem Fahrzeug begangene Verkehrsverstöße im Ausland. Eine Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion gegen ihn ist nur dann unzulässig, wenn der betroffene Halter im ausländischen Verfahren keine Gelegenheit bekommt einzuwenden, dass er für den im Ausland begangenen Verkehrsverstoß nicht verantwortlich ist. Dabei muss der Betroffene seinen Einwand selbst vorbringen. Wenn er den Einwand fehlenden Verschuldens nicht geltend macht, so ist auch dann eine Vollstreckung gegen ihn zulässig.

AG Bochum vom 27.02.2012


Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.