Beim Absehen eines Fahrverbots muss der Härtefall bewiesen werden

07.03.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (145 mal gelesen)
Mit Urteil vom 17.01.2017 hat das OLG Bamberg von einem an sich fälligen Fahrverbot wegen eines sog. „Härtefalls“ abgesehen, was grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Das OLG machte in dem Urteil nochmals deutlich, dass die Begründung für das Absehen, wie geschehen, nicht nur auf der Einlassung des Betroffenen beruhen darf, sondern der Tatrichter die Richtigkeit dieser Einlassung auch überprüfen muss.

Das Amtsgericht hatte von einem Fahrverbot des Betroffenen abgesehen, weil dieser eine schwere Lungenkrankheit geltend machte, wegen der er zwei Mal wöchentlich einen Facharzt in einer 15 km entfernten Stadt aufsuchen müsse.

Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien ihm nicht zuzumuten, erst recht nicht der Fußweg zur zwei Kilometer entfernt liegenden Bushaltestelle. Auch sonst gebe es niemanden, der ihn fahren könnte: seine Tochter ist berufstätig, sein Schwiegersohn nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und auch kommen keine weiteren Verwandten oder Nachbarn in Betracht, die diesen Dienst -auch entgeltlich- übernehmen würden. Der Betroffene beziehe zwar ein Krankengeld in Höhe von 588 €, besitzt aber sonst kein Vermögen, weshalb für ihn auch Taxifahrten nicht im Betracht kommen; von einem persönlichen Fahrer ganz abgesehen. 

Das OLG bemängelte an dieser Entscheidung, dass in der Urteilsausführung des Amtsgerichts jeder Beleg für die Einlassung des Betroffenen fehlt und diese kritisch hätte hinterfragt werden müssen.

Es ist in solchen Fällen also zu raten, dass die Angaben, die zum Absehen eines Fahrverbots führen sollen, von vornherein durch entsprechende Beweismittel abgesichert werden müssen.

 

Urteil des OLG Bamberg vom 17.01.2017

 

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.