Belehrung veraltet und fehlerhaft: Widerruf erfolgreich

10.04.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (135 mal gelesen)
Auch bei nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben Banken und Sparkassen ihre Kunden immer wieder fehlerhaft belehrt, sodass diese Verträge nach wie vor widerrufen werden können.

Die Fehlerkette der Banken ist lang und reicht von falschen bzw. fehlerhaften Pflichtangaben bis zum Verwenden veralteter Widerrufsbelehrungen. Teilweise ist es schon fast erstaunlich, wie fahrig die Banken mit der Widerrufsbelehrung umgegangen sind und damit die Tür für den Widerrufsjoker weit aufgestoßen haben.

Einen interessanten Fall hatte das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Januar 2017 zu Gunsten der Verbraucher entschieden (Az.: 23 U 39/16). Diese hatten nach dem 10. Juni 2010 zwei Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen und 2015 den Widerruf erklärt. „Nur bei Immobiliendarlehen, die vor 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht mit Stichtag 21. Juni 2016 endgültig erloschen. Das war hier also noch nicht der Fall und der Widerruf konnte beim Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung immer noch erklärt werden“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Die Besonderheit an diesem Fall war aber, dass die Bank noch veraltete Widerrufsbelehrungen nach der bis Juni 2010 geltenden Rechtslage verwendet hatte. 

Dies führte schon dazu, dass die notwendigen Pflichtangaben nicht gemacht wurden. Darüber hinaus habe die verwendete Widerrufsbelehrung aber auch nicht der alten Rechtslage entsprochen, da sie in verschiedenen Punkten von der gültigen Musterbelehrung abgewichen sei, so das OLG Frankfurt. Insbesondere rügte es die Formulierung für eine „Zwei-Wochen-Frist“ zur Rückzahlung des Darlehens nach erfolgtem Widerruf. Denn diese Frist beträgt 30 Tage. Diese Angabe sei nicht nur fehlerhaft, sondern auch dazu geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Denn es sei ein erheblicher Unterschied, ob die Frist zur Rückzahlung zwei Wochen oder 30 Tage beträgt. Außerdem sei in die Belehrung der Absatz „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ völlig neu eingefügt geworden. Auch dies stelle eine erhebliche inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung dar. Aufgrund dieser Abweichungen könne sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Widerruf sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern wirksam erfolgt. Dabei spiele es auch keine Rolle, aus welchem Grund der Widerruf erklärt wurde. Die Darlehen seien rückabzuwickeln, so das OLG Frankfurt.

„Das Urteil zeigt einmal mehr, dass auch bei jüngeren Immobiliendarlehen die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf gut stehen. Denn nach wie vor haben Banken und Sparkassen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, sodass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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