Berliner Senat veröffentlicht Liste geplanter Flüchtlingsunterkünfte

14.03.2016, Autor: Herr Sven Gläser / Lesedauer ca. 2 Min. (242 mal gelesen)
Berlin plant die Errichtung weiterer Flüchtlingsunterkünfte, doch werden auch die Interessen der Nachbarn hinreichend berücksichtigt?

Bereits am 29.02.2016 veröffentlichte die Senatsverwaltung für Finanzen eine Liste mit Standorten für geplante Flüchtlingsunterkünfte, die zusammen mit den Bezirken zuvor ausgewählt wurden (). Insgesamt ergeben sich für die Berliner Stadtbezirke zu diesem Zeitpunkt 58 Standorte für die Errichtung von Container- oder Modularunterkünfte (sog. MUF). Eine Reihe weiterer Standorte wird zurzeit geprüft. Doch vielfach regt sich angesichts der mangelnden Bürgerbeteiligung und -information der Unmut in der Bevölkerung, insbesondere in der direkten Nachbarschaft der betroffenen Standorte.

Da eine Beteiligung der Nachbarn hinsichtlich der Standortwahl aufgrund der notwendigen, schnellen Umsetzung nicht in der gebotenen Form möglich oder seitens der Verwaltung scheinbar nicht mit der notwendigen Motivation umgesetzt wird, besteht Vielerorts ein erhebliches Informationsdefizit. Dass eine solche Bürgerbeteiligung in rechtlicher Hinsicht jedoch notwendig ist, zeigt eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen der jüngeren Vergangenheit.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass eine Reihe gesetzlicher Änderungen, hier insbesondere durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015, zu einer vereinfachten Zulassung von Flüchtlingsunterkünften durch Umnutzung bereits bestehender Gebäude oder Neuerrichtung entsprechender Unterkünfte führen. So wurden zur Bewältigung des gestiegenen Bedarfs an Flüchtlings- und Asylbewerberunterkünften eine Reihe von Lockerungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände vorgenommen und bestimmte Befreiungstatbestände eingeführt, um auf diese Weise die Erweiterung, Änderung, Erneuerung und Nutzungsänderung von Vorhaben zu ermöglichen.

Dennoch sind auch nach dieser rechtlich Wegebnung für die Umsetzung geplanter Vorhaben weiterhin im Rahmen der Interessenabwägung etwaige entgegenstehende nachbarliche Interessen und etwaige entgegenstehende sonstige öffentliche Interessen im Einzelfall zu berücksichtigen. Nicht in jedem Fall muss die Standortwahl hierbei frei von fehlerhaften Einschätzungen erfolgen.

So stellen die Gerichte in diesem Zusammenhang vielfach die Frage, ob das geplante Einzelvorhaben dem nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch hinreichend Rechnung trägt. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Gebietsfestsetzung drittschützende Wirkung hat und somit auch Interessen des Nachbarn zu würdigen sind. Für planerische Gebietsfestsetzungen sind die Wechselbezüglichkeit der Interessen und ein daraus abgeleitetes Austauschverhältnis kennzeichnend (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2015, AZ: -2 Bs 23.15-). Danach stellt sich eine Baugenehmigung insbesondere dann als rechtswidrig dar, wenn das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in dem konkreten Gebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist und die betroffenen Anwohner dadurch in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt sind.

Ob die Berliner Bezirke bei ihrer aktuellen Standortwahl tatsächlich diese rechtlichen Vorgaben hinreichend berücksichtigt haben, darf zurzeit ernsthaft bezweifelt werden. Die zu erwartenden gerichtlichen Entscheidungen werden in naher Zukunft hierzu weiteren Aufschluss bringen.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Problematik haben oder als Nachbar eines geplanten Vorhabens direkt betroffen sein, beraten wir Sie diesbezüglich gerne und erläutern Ihnen im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme, gerne auch per Mail oder Telefon, die rechtlichen Gegebenheiten. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.