Berufliche Nutzung des Arbeitszimmers steuerlich geltend machen

04.04.2017, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (121 mal gelesen)
Nutzen mehrere Personen den häuslichen Arbeitsplatz, so können die Aufwendungen dafür je nach Anzahl der Arbeitenden mehrmals von der Steuer abgesetzt werden. Die Vergünstigung richtet sich damit nach der Anzahl der Personen und nicht – wie bisher angenommen – nach der Anzahl der Arbeitsräume. Das hat der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 15.12.2016 entschieden (Az.: VI R 53/12).

Im Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, ging es um ein Lehrerehepaar, das sich in seinem gemeinsamen Haus ein Arbeitszimmer für die Verrichtung seiner beruflichen Aufgaben teilten. Das Paar wollte die Kosten für das Arbeitszimmer für beide Personen bis zu dem festgelegten Höchstbetrag von 1250 Euro geltend machen. Das hatte ihnen das Finanzamt mit dem Verweis auf die entsprechende Norm des Einkommensteuergesetzes (EStG) §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b verwehrt. Zwar lägen die sonstigen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines beruflich genutzten Arbeitszimmers vor, die Aufwendungen könnten jedoch insgesamt nur einmal für beide Personen berücksichtigt werden. Gegen diese Ansicht des Finanzamtes zogen die beiden Lehrer vor Gericht.

Höchstbetrag objektbezogen oder personenbezogen?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg, das zunächst für die Angelegenheit zuständig war, bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage der Eheleute mit der Begründung ab, dass die Betragsgrenze von 1250 Euro im EStG objekt- und nicht personenbezogen sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings entschieden, dass der Höchstbetrag eben doch Bezug auf die Personen und nicht auf das Objekt des Arbeitsraumes nimmt und hat das Urteil des Finanzgerichtes damit aufgehoben.

Das ist angesichts der früheren Rechtsprechung des BFH durchaus überraschend: Hatte der BFH in den Jahren 2003 – 2010 noch die Meinung der Finanzämter vertreten, wonach die Norm objektbezogen sei, lenkt er nun ein und vertritt die andere Auffassung. Begründet wird dies unter anderem mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers: Präzise Definition ist wichtig

Ein häusliches Arbeitszimmer ist demnach ein Raum, der (fast) ausschließlich beruflich genutzt wird. Nutzen zwei Personen diesen Raum, heißt das jedoch nicht zwangsläufig, dass die Nutzung auch privat ist. Vielmehr können auch mehrere Personen ein und denselben Arbeitsraum beruflich nutzen. Voraussetzung für die Nutzung mehrerer Personen ist allerdings, dass der Arbeitsplatz so ausgestattet ist, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Das setzt aber nicht unbedingt das Vorhandensein von zwei Schreibtischen und/oder Bürostühlen voraus; vielmehr kann eine Nutzung auch beispielsweise zeitversetzt stattfinden.

Rechte nicht unbeachtet lassen – Steuerberater fragen

Angesichts der vergleichsweise hohen Summen, die durch das neue Urteil bei der Steuer eingespart werden können, sollten Sie Ihre Rechte auch entsprechend geltend machen. Bei allen Steuervorschriften den Durchblick zu behalten, ist allerdings nicht immer ganz einfach. Dabei ist Ihnen unser Steuerberater und Rechtsanwalt Frank Brüne aber gerne behilflich. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns direkt eine E-Mail.



Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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