Betriebsprüfungen decken Scheinselbstständigkeit auf
Grund dafür: Es wird mit zunehmend umfangreicheren Datenaustausch zwischen den Behörden und anhaltendem Finanzbedarf des Fiskus und der Sozialkassen immer wahrscheinlicher, dass Prüfungen bei geringsten Verdachtsmomenten oder vielleicht sogar komplett ohne Begründung ins Haus stehen. Oft gibt es dabei Kettenreaktionen, wenn Betriebsprüfungen zu Arbeitgebern führen, für die gleich mehrere scheinselbständige arbeiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller (Wiesbaden) der in diesem Rechtsgebiet seit Jahren für Arbeitnehmer und Arbeitgeber tätig ist, empfiehlt, es nicht auf Prüfungen ankommen zu lassen und so früh als möglich für klare Verhältnisse zu sorgen: "Echte Scheinselbstständigkeit fällt immer irgendwann auf, da gibt es kaum Diskussionsspielraum und ist die Schlinge einmal zugezogen drohen oft drastische Nachzahlungsverpflichtungen!"
Aber auch im Anschluss an Betriebsprüfungen haben Betroffene Rechte, denn ob eine Beschäftigung wirklich "abhängig" ist, oder ob der Freelancer alle Anforderungen an eine echte und ehrliche Selbstständigkeit erfüllt, ist die Thema eines möglichen Einspruchsverfahrens, dessen Chancen auf jeden Fall von einem Experten für Arbeitsrecht und idealerweise auch für Steuerrecht geprüft werden sollten.
Cäsar-Preller: "Die Grenzen zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit sind fließend. Während prüfende Behörden recht gradlinige Entscheidungen treffen, haben darüber zu befindende Gerichte oft die Gesamtsituation des Unternehmens und des freien Mitarbeiters im Blick und urteilen dem entsprechend variabel!" Rechtsanwälte, die in diesem juristischen Misch-Gebiet bewandert sind, können aufgrund ihres großen Erfahrungsschatzes vor, während und nach Betriebsprüfungen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.
Mehr Informationen auf http://www.scheinselbststaendig.com
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