Betrug, Erfolgshonorar und Rechtsanwalt

12.01.2015, / Lesedauer ca. 2 Min. (361 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25.09.2014 – 4 StR 586/13 - den Freispruch gegen einen ehemaligen Rechtsanwalt aufgehoben. Dem Rechtsanwalt wurde unter anderem Wucher und Betrug zu Lasten seines Mandanten vorgeworfen. Diese Entscheidung enthält einige bedenkenswerte Ausführungen zum Erfolgshonorar, die sowohl für Rechtsanwälte als auch für deren Mandanten von Interesse sein dürften.

Der Tenor des Urteils lautet:

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgsvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.

Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten nicht über die gesetzliche Vergütung aufklärt, kann sich danach wegen Betruges, § 263 StGB strafbar machen. Ob dies auch bei Abschluss einer normalen Vergütungsvereinbarung gelten soll, oder nur den Fall der Vereinbarung eines Erfolgshonorars betrifft, lässt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Jedenfalls werden Rechtsanwälte bei Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung in Zukunft auch in strafrechtlicher Hinsicht besonders vorsichtig sein müssen.

Der zugrunde liegende Fall ist einigermaßen skurril. Der betroffene Mandant war minder begabt an der Grenze zur Betreuungsbedürftigkeit. Die erwähnte Honorarvereinbarung bezog sich auf einen Erbanspruch nach Schweizer Recht in deutlich sechsstelliger Höhe. Nach erfolgreicher Durchsetzung des Erbanspruches hatte sich der Rechtsanwalt zweimal von seinem – jetzt vermögenden - Mandanten erhebliche Geldsummen geliehen. In der Zwischenzeit war dem Rechtsanwalt auch noch wegen Vermögensverfalls die Zulassung entzogen worden. Es gab also reichlich weitere Besonderheiten, auf die ich an dieser Stelle aber nicht näher eingehen möchte.

Rechtlich überzeugt das Urteil mich nicht. Der betroffene Mandant war nämlich mit der Leistung des Rechtsanwaltes noch nicht einmal unzufrieden und auch bereit gewesen, das Honorar zu bezahlen. Nur über die Höhe der gesetzlichen Gebühr hatte der Rechtsanwalt ihn eben nicht aufgeklärt. Wenn das allein ausreichen soll, um eine Betrugsstrafbarkeit zu begründen, gäbe es kaum mehr ein Geschäft, das nicht irgendwie als Betrug zu qualifizieren wäre.

Man kann bei der Lektüre des Urteils zu dem Eindruck gelangen, dass der BGH zu der umfassenden Überzeugung gekommen war, es bei dem Rechtsanwalt mit einem Halunken zu tun zu haben und bei der Rechtsanwendung deshalb möglicherweise nicht mehr ganz so sauber gearbeitet hat. Der Rechtssicherheit tut das nicht gut. Wie sagt ein Kollege immer: „Bad cases make bad law“.

Wo das Urteil aber nun einmal in der Welt ist, werden Rechtsanwälte und Rechtsuchende damit leben müssen. Im Ergebnis dürfte das allerdings dazu führen, dass noch weniger Erfolghonorare vereinbart werden als ohnehin. Bedenkt man, dass der BGH im selben Urteil einen alternativen Stundensatz von EUR 400,00 offenbar für unbedenklich gehalten hat, verliert das Erfolgshonorar angesichts des Strafbarkeitsrisikos für jeden Rechtsanwalt erheblich an Reiz.

Rechtssuchende, die mit ihrem Rechtsanwalt gerne eine Erfolgshonorarvereinbarung abschließen wollen, werden sich darauf gefasst machen müssen, dass der Rechtsanwalt sich dieses (weitere) Risiko (neben dem eigentlichen Haftungsrisiko) zusätzlich vergüten lässt.

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