Beweislast beim Filesharing: Neues Urteil zur Verteidigung gegen Abmahnungen

26.06.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (1105 mal gelesen)
Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, wenn Abmahn-Opfer glaubhaft bestreiten, dass sie zur vorgeworfenen Tatzeit überhaupt online waren – vielmehr müssen sie aus prozessualen Gründen beweisen, dass die von den Rechteinhabern vorgelegten Beweise falsch sind.

Einen Rückschlag mussten Empfänger von Filesharing-Abmahnungen nun durch ein Urteil des Landgerichts Köln einstecken: Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, wenn Abmahn-Opfer glaubhaft bestreiten, dass sie zur vorgeworfenen Tatzeit überhaupt online waren – vielmehr müssen sie aus prozessualen Gründen beweisen, dass die von den Rechteinhabern vorgelegten Beweise falsch sind (LG Köln, Urt. v. 05.06.2013 - Az.: 28 O 346/12).


Ermittlung durch ProMedia GmbH

Im konkreten Fall forderte ein Musiklabel von einem Familienvater Schadensersatz und den Ersatz der Abmahnkosten für die illegale Nutzung und Verwertung von 15 Musikstücken. Das Filesharing soll dabei – wie durch die ProMedia GmbH ermittelt worden ist – über den Internetanschluss des Familienvaters betrieben worden sein.

Dieser setzte sich jedoch gerichtlich zur Wehr und machte mit einem Sachverständigen anhand der technischen Aufzeichnungen des Routers glaubhaft, dass weder er noch andere über seinen Router jemals Filesharing betrieben habe. Dies gelte auch für den Vormittag des „Tattages“.
Zuletzt konnte der Abgemahnte noch – wie von der Rechtsprechung gefordert – beweisen, dass er als Anschlussinhaber seine Familie schon in den Jahren 2007 und 2008 über die Gefahren von Filesharing-Programmen aufgeklärt und deren Nutzung untersagt hatte. Die Ehefrau und die beiden Söhne des Anschlussinhabers hatten versichert, kein Filesharing begangen zu haben.


Gericht ignoriert Beweise des Abmahn-Opfers – verschärfte Rechtsprechung

Den vom abgemahnten Familienvater vorgelegten Beweisen jedoch folgte das Gericht nicht. Die Richter machten deutlich, dass sie dem IP-Aufnahmeprotokoll der ProMedia GmbH auf Grund des geleisteten „Anscheinsbeweises“ mehr Glauben schenken, da der Vater dessen Richtigkeit nicht glaubhaft angezweifelt habe.

Das Urteil kann aus anwaltlicher Sicht so nicht hingenommen werden. Gerade mit Blick auf ein höherinstanzliches Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 239/11) darf einem Anschlussinhaber nicht auferlegt werden, selber durch eigene Nachforschungen den tatsächlichen Täter zu ermitteln, um die eigene Unschuld zu beweisen.

Betroffene sollten sich, bevor sie irgendwelche Kommunikation mit den Abmahnern (die ProMedia GmbH arbeitet regelmäßig mit der bekannten Abmahn-Kanzlei Rasch aus Hamburg zusammen) aufnehmen, frühzeitig an einen Rechtsanwalt wenden. Nur so können Fehler vermieden und versucht werden, das Verfahren in die anschlussinhaberfreundliche Richtung der Rechtsprechung des OLG Köln zu lenken.



Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht