Bewerbung abgelehnt? Vermerke überprüfen – Schadensersatz möglich!

11.10.2013, Autor: Herr Volker Schneider / Lesedauer ca. 2 Min. (827 mal gelesen)
Benachteiligung einer Bewerberin mit Kind

Dass ein Bewerber für einen Job gegenüber anderen Bewerbern beispielsweise nicht aus Gründen der Rasse oder wegen des Geschlechts oder des Alters benachteiligt werden darf, ist seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) 2006 genauso bekannt, wie dass bei einer Bewerbungsabsage auf Grund solcher Benachteiligungen ein Schadensersatzanspruch gegen das ablehnende Unternehmen besteht.

Problematisch ist in vielen solcher Fälle allerdings stets die Beweisführung: Der abgelehnte Bewerber muss dem Unternehmen erst einmal nachweisen, dass er wegen der oben genannten Gründe oder wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Behinderung, oder seiner sexuellen Identität den Job nicht bekommen hat.

Schwierige Beweisführung für abgelehnte Bewerber – Bewerbungsunterlagen aufbewahren!


Da Bewerber aber regelmäßig keinen Einblick in die unternehmensinternen Entscheidungsstrukturen haben, gelingt der Beweis nur relativ schwierig. Dass es dennoch funktionieren kann, zeigt ein Fall, der vom Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden wurde (Az.: 11 Sa 335/13): Hier hatte sich eine geeignete Bewerberin auf eine Buchhalterstelle bei einem Radiosender beworben. Sie wurde abgelehnt und erhielt – wie es Vorschrift ist – ihre Bewerbungsunterlagen zurück.

Auf dem Lebenslauf fielen ihr dabei handschriftliche Vermerke eines Personalverantwortlichen des Senders auf: Auf dem Dokument war neben den Angaben zum Familienstand „verheiratet, 1 Kind“ handschriftlich „7 Jahre alt!“ vermerkt und die gesamte Textzeile unterstrichen.

Die Bewerberin vermutete daraufhin, dass sich die Ablehnung unter anderem auf die Annahme des Personalers stützte, dass sie als Mutter eines 7-jährigen Kindes Beruf und Privatleben nicht miteinander vereinbaren könne. In diesem Umstand sah sie eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts und zog vor Gericht.

Landesarbeitsgericht sieht mittelbare Diskriminierung

Und die Bewerberin erhielt Recht! Auch die Richter des Landesarbeitsgerichtes hatten auf Grund des Vermerkes den begründeten Verdacht, dass die Ablehnung zumindest mittelbar diskriminierender Natur sei.

Da der Radiosender diese Vermutung im Verfahren nicht widerlegen konnte, sprach das Gericht der klagenden Bewerberin einen Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 € zu.

Schadensersatz wegen Diskriminierung einklagen

Der Fall zeigt, dass Arbeitgeber auch nach fast 8 Jahren der Existenz des AGG noch eklatante Fehler bei der Personalauswahl begehen. Ein glücklicher Umstand für die Bewerber: Wer durch Vermerke auf seinen Bewerbungsunterlagen den Verdacht bekommt, dass er zu Unrecht abgelehnt wurde, kann mit anwaltlicher Hilfe zumindest noch für Schadensersatz sorgen!


Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht