BGH-Verhandlung im Dieselskandal abgesagt

13.12.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (71 mal gelesen)
Trotz zahlreicher Schadensersatzklagen ist es im Dieselskandal noch zu keinem Urteil des Bundesgerichtshofs gekommen. Das sollte sich 2019 ändern. Am 8. Januar sollte der BGH ursprünglich die Klage eines Verbrauchers verhandeln (Az.: VIII ZR 78/18). Die Verhandlung wurde allerdings abgesagt, weil die Revision zurückgenommen wurde, teilte der BGH am 11. Dezember mit.

Bis vor den BGH hatte der Käufer eines Skoda Octavia geklagt. Er hatte den Pkw 2013 gekauft, in dem der von den Abgasmanipulationen betroffene Motor EA 189 verbaut ist. Nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals und dem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurde das Software-Update bei dem Fahrzeug zwar aufgespielt, der Verbraucher befürchtete aber, dass dies zu technischen Nachteilen führen könne. Zudem sei das Fahrzeug durch den Dieselskandal mit einem Makel behaftet, der zu einem erhöhten Wertverlust führe. Daher klagte der Verbraucher auf die Minderung des Kaufpreises um 20 Prozent.

Das OLG Dresden hatte die Klage abgewiesen, da nicht ausreichend dargelegt worden sei, dass das Fahrzeug nach dem Software-Update noch einen Mangel aufweise und der Preisverfall bei Dieselfahrzeugen sei in erster Linie auf die Angst vor drohenden Fahrverboten zurückzuführen. Der Verbraucher legte Revision gegen das Urteil ein, zog diese jetzt aber zurück. „Zu den Hintergründen für die Rücknahme der Revision ist zwar nichts bekannt, es ist aber gut vorstellbar, dass sich die Parteien außergerichtlich auf einen Vergleich geeinigt haben. Auf diese Weise hätte VW eine richtungsweisende Entscheidung des BGH verhindert. Das würde gut zur bisherigen Taktik von VW passen, Urteile von Oberlandesgerichten zu vermeiden, indem eine außergerichtliche Einigung erzielt wird“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Es sei zwar bedauerlich, dass ein Urteil des BGH nun ausbleibt. Allerdings haben schon zahlreiche Gerichte entschieden, dass VW sich aufgrund der Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig gemacht hat. „Insofern kommt es auf ein Urteil des BGH nicht mehr entscheidend an. Zumal Schadensersatzansprüche gegen VW ohnehin bis Ende 2018 geltend gemacht werden sollten, da sonst die Verjährung der Ansprüche droht“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

 

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