BGH: Beweislastumkehr bei ärztlichen Behandlungsfehlern

12.10.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (94 mal gelesen)
Bei ärztlichen Behandlungsfehlern können Patienten Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend machen.

Allerdings muss der Patient den Behandlungsfehler und den Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem erlittenen Schaden nachweisen. Diese Beweislast kann bei groben Pflichtverstößen der Ärzte aber umgekehrt werden. Dann muss der behandelnde Arzt oder die Klinik nachweisen, dass kein Behandlungsfehler vorliegt.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 26. September 2017 die Patientenrechte gestärkt (Az.: VI ZR 529/16). Demnach kommt die Beweislastumkehr schon dann in Betracht, wenn ein Risiko vorliegt, das bei objektiver Betrachtung von den Ärzten hätte voll beherrscht werden können. Dann müssen sie beweisen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieses Risiko zu vermeiden.

Das BGH verhandelte die Klage eines Patienten, der wegen eines Karzinoms mit einem Hochfrequenzgerät (Elektrokauter) operiert worden war. Nach der OP traten erhebliche Verbrennungen und Entzündungen bei dem Patienten auf. Diese führte der Patient darauf zurück, dass er entweder auf dem OP-Tisch nicht ordnungsgemäß gelagert worden war oder der Eingriff fehlerhaft durchgeführt worden sei.

Die Klage blieb in den ersten Instanzen ohne Erfolg, da der Kläger einen Behandlungsfehler nicht nachweisen konnte. Eine Beweislastumkehr sei nicht angezeigt. Der BGH entschied jedoch anders. Nach Anhörung zweier Sachverständiger kamen die Karlsruher Richter zu der Auffassung, dass die Verbrennungen hätten vermieden werden können, wenn der Patient auf einer dauerhaft nicht leitfähigen, d.h. auch nach dem Verbleiben von Spülflüssigkeit oder dem intraoperativen Austritt von Körperflüssigkeiten wie Schweiß nicht leitfähigen Unterlage gelagert worden wäre. Trifft diese Annahme zu, habe sich ein Risiko verwirklicht, dass von den Ärzten voll beherrscht hätte werden können und müssen. Dann müssten sie beweisen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um dieses Risiko zu vermeiden. Sollte bei dem Patienten kein Verbrennungs-, sondern ein Lagerungsschaden aufgetreten sein, trifft auch hier die Ärzte bzw. die Klinik die Beweislast, einen Behandlungsfehler auszuschließen. Da das Berufungsgericht diese Fragen nicht ausreichend aufgeklärt hat, verwies der BGH den Fall zurück an das OLG Hamm.

„Das OLG Hamm hatte es versäumt die Ausführungen der Sachverständigen, die klar zu Gunsten des Patienten gesprochen haben, entsprechend zu würdigen und muss dies nun nachholen. Bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist zwar manchmal ein langer Atem nötig, um Ansprüche auf Schmerzensgeld durchzusetzen. Aber die Beharrlichkeit kann sich durchaus auszahlen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
 

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