BGH: Darlehen können trotz Aufhebungsvereinbarung widerrufen werden

28.02.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (143 mal gelesen)
Mit Urteil vom 21. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Verbraucherdarlehen auch dann noch widerrufen werden kann, wenn mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde (Az.: XI ZR 381/16).

Für die Wirksamkeit des Widerrufs ist einzig die fehlerhafte Widerrufsbelehrung entscheidend. Dies gelte auch dann, wenn der Verbraucher im persönlichen Gespräch mit dem Bankberater möglicherweise korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

In Karlsruhe ging es um den Widerruf eines 2006 geschlossenen Immobiliendarlehens. Die Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung, dass die Widerrufsfrist beginne, wenn der Verbraucher eine Ausfertigung der Widerrufsbelehrung sowie die Vertragsurkunde, den schriftlichen Vertragsantrag bzw. eine Abschrift davon erhalten habe. Die Verbraucher schlossen 2014 eine Aufhebungsvereinbarung mit der Bank und tilgten das Darlehen vorzeitig. Außerdem zahlten sie die von der Bank verlangte Vorfälligkeitsentschädigung. Wenig später widerriefen sie den Darlehensvertrag und klagten auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bis vor den BGH.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Bewertung der Widerrufsbelehrung objektiv erfolgen muss. Im vorliegenden Fall sei der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig definiert. Die Belehrung ließe auch den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers beginne. Daher sei die Belehrung fehlerhaft und könne auch nicht durch ein gemeinsames Verständnis der Vertragsparteien korrigiert werden. Der Verbraucher müsse zwingend in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden, so der BGH.

Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen und bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde.

„Das aktuelle Urteil des BGH bestätigt noch einmal deutlich, dass Verbraucherdarlehen wirksam widerrufen werden können, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Weder kommt es auf die Motivation für den Widerruf noch auf mündliche Richtigstellungen der fehlerhaften Belehrung an. Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen fristgerecht aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen haben, haben daher in der Regel auch gute Aussichten, den Widerruf gegen die Banken durchzusetzen und ggf. eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuverlangen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, sind nicht vom Ende des „ewigen Widerrufsrecht“ betroffen. Sie können im Falle einer fehlerhaften Belehrung auch heute noch widerrufen werden.


Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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