BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

14.05.2013, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 1 Min. (1489 mal gelesen)
„Das sind positive Urteile für viele geschädigte Anleger“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 8. Mai zwei Ausschlussklauseln in vielen Rechtsschutzversicherungen für unwirksam erklärt.

Konkret geht es um die Prospekthaftungsklausel und die Effektenklausel. Auf diese beiden Ausschlussklauseln, die Teil vieler Rechtsschutz-Policen sind, zogen sich die Rechtsschutzversicherer gerne zurück und verweigerten in Kapitalanlage-Fällen den Rechtsschutz. „Viele geschädigte Anleger verzichteten deshalb darauf, ihre Ansprüche rechtlich durchzusetzen. Jetzt können sich die Versicherer aber nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Das kann auch Auswirkungen auf viele Fälle aus der Vergangenheit haben“, so Cäsar-Preller.

Denn: „Zum einen können Anleger, die bislang wegen des fehlenden Versicherungsschutzes darauf verzichtet haben, zu klagen, dies nun tun. Zum anderen können aber auch diejenigen, die ohne Versicherungsschutz geklagt haben, ihren Rechtsschutzversicherung jetzt rückwirkend zur Kostenübernahme in Anspruch nehmen“, sagt Cäsar-Preller. Interessant seien auch Fälle aus der Vergangenheit, die inzwischen verjährt sind. „Haben geschädigte Anleger wegen des fehlenden Rechtsschutzes auf Klagen verzichtet, gilt es zu prüfen, ob sie nun Ansprüche auf Schadensersatz gegen ihren Rechtsschutzversicherer geltend machen können.“

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