BGH: Keine Gebühr für Fehlbuchungen bei Geschäftsgirokonto

30.09.2015, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (474 mal gelesen)
Was für private Girokonten gilt, zählt auch für Geschäftsgirokonten. Nach einem BGH-Urteil vom 28. Juli 2015 ist eine Klausel unwirksam, die einen einheitlichen „Preis pro Buchungskosten“ festlegt (XI ZR 434/14). Der Bundesgerichtshof weitet damit seine Rechtsprechung zu Entgelten bei Verbraucherverträgen auch auf gewerbliche Girokonten aus.

Konkret hatte ein Versicherungsmakler rund 77.000 Euro an Buchungsgeldern von seiner Sparkasse zurückgefordert. Diese Buchungsgelder waren zwischen 2007 und 2011 angefallen. Diese hohe Summe kam zu Stande weil der Versicherungsmakler rund 25.000 Versicherungsverträge und die Prämienzahlungen der Versicherten verwaltet. Naturgemäß kommt es dabei auch häufiger zu Rückbuchungen der Lastschriften. Die Sparkasse stellte dafür gemäß einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Buchungs-Entgelt von 32 Cent je Buchungsposten in Rechnung. Dieses Entgelt wurde auch für Falschbuchungen erhoben oder wenn eine Lastschrift zurückgegeben wurde.

Der Versicherungsmakler musste aufgrund dieser Klausel auch die Entgelte für die zurückgegebenen Lastschriften entrichten. Zwischen 2007 und 2011 kamen dabei mehr als 77.000 Euro zusammen, die er von der Sparkasse zurückhaben wollte. In erster Instanz war er erfolgreich. Das Landgericht Baden-Baden erklärte die entsprechende Klausel in den AGB für unwirksam. In zweiter Instanz wies das OLG Karlsruhe die Klage jedoch ab. Der BGH stellte jetzt das Urteil des Landgerichts wieder her und erklärte die Klausel für unwirksam. Diese Klausel sei zum Nachteil für den Kunden, da die Gebühren auch bei Fehlbuchungen anfielen. Ein Kreditinstitut habe aber keinen Anspruch auf ein Entgelt wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft sei oder ohne die entsprechende Autorisierung durchgeführt werde, erklärte der zuständige XI. Zivilsenat des BGH.

„Mit diesem Urteil überträgt der BGH seine Rechtsprechung bei privaten Girokonten auch auf Geschäftsgirokonten. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur die hier betroffene Sparkasse, sondern auch zahlreiche andere Kreditinstitute entsprechende unwirksame Klauseln verwendet haben. In diesen Fällen können sich die Kunden die Buchungsentgelte zurückholen“, erklärt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

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