BGH: Kontogebühr bei Bauspardarlehen unzulässig

10.05.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (158 mal gelesen)
Für Bauspardarlehen gelten die gleichen Regeln wie für andere Bankdarlehen. Das heißt: Auch Bausparkassen dürfen in der Darlehensphase keine Gebühren für die Kontoführung erheben. Das hat der Bundesgerichtshof aktuell mit Urteil vom 9. Mai 2017 entschieden (Az.: XI ZR 308/15).

Derartige Kontogebühren bei Bauspardarlehen stellen nach Ansicht des BGH eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Denn die Verwaltung und Führung der Konten liege im ureigenen Interesse der Bausparkassen und stelle keine Sonderleistung für die Verbraucher dar. Durch eine Kontogebühr würden innerbetriebliche Kosten auf die Verbraucher abgewälzt. Daher seien derartige Klauseln unwirksam, entschieden die Karlsruher Richter.

Vor dem BGH ging es um eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie bemängelte, dass die Badenia Bausparkasse von ihren Kunden in der Darlehensphase eine jährliche Kontogebühr verlangt. Die Erhebung der Gebühr begründet die Bausparkasse damit, dass die Bausparer eine Zweckgemeinschaft und ihre Verträge ein Bausparkollektiv bilden. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens werde daher für die Verwaltung, Steuerung und Führung der Konten eine jährliche Gebühr erhoben. 

Die Verbraucherzentrale NRW hält die Klauseln über die Erhebung einer Kontogebühr für unwirksam. Nachdem sie in den ersten beiden Instanzen mit ihrer Unterlassungsklage noch gescheitert war, gab der BGH der Klage nun statt. Die Führung und Verwaltung der Konten werde nicht im Interesse der Bausparer erbracht, sondern liege ausschließlich im Interesse der Bausparkassen. Die Verwaltung der Darlehensverträge sei daher keine vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkassen. Unterm Strich würden die Bausparer durch die Kontogebühr unangemessen benachteiligt und die betreffenden Klauseln zur Erhebung der Gebühr seien daher unwirksam, so der BGH.

„Dass derartige Kontogebühren bei anderen Bankdarlehen unzulässig sind, hatte der BGH bereits entschieden. Mit diesem Urteil hat er seine Rechtsprechung auch auf Bausparkassen ausgedehnt. Für betroffene Bausparer heißt das, dass sie bereits gezahlte Kontogebühren von den Bausparkassen zurückverlangen können. Unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen sollte dies zumindest für die letzten drei Jahre möglich sein“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
 

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