BGH: Sparkassen können Kunden nicht einfach kündigen

07.05.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (645 mal gelesen)
Sparkassen können ihren Kunden nicht so ohne weiteres kündigen: Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die viele Sparkassen verwenden, mit Urteil vom 5. Mai 2015 für unwirksam (XI ZR 214/14).

Demnach dürfen Sparkassen die Girokonten von Privatkunden nur im Ausnahmefall und aus wichtigem Grund kündigen.

Geklagt hatte der Verbraucherverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) gegen die Verwendung einer Klausel, die den Sparkassen ein ordentliches Kündigungsrecht einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist. In den ersten beiden Instanzen haben die Verbraucherschützer bereits Recht bekommen. Konkret heißt es in der Klausel „Nr. 26 Kündigungsrecht“: „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. […]"

Diese Klausel sei intransparent und damit unwirksam, erklärte jetzt der BGH. Denn die meisten Sparkassen seien als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Als solche sind sie grundsätzlich verpflichtet, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen. Den Zugang zu ihren Einrichtungen darf sie nicht willkürlich beschneiden. Daher sei diese Klausel nichtig, so die Karlsruher Richter.

„Durch das verbraucherfreundliche Urteil des BGH wird es für die meisten Sparkassen deutlich schwieriger, unliebsame Kunden loszuwerden“, begrüßt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, das Urteil.

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