BGH: Vorfälligkeitsentschädigung und Sondertilgungsrechte

21.01.2016, Autor: Frau Jessica Gaber / Lesedauer ca. 2 Min. (390 mal gelesen)
Wird ein Immobiliendarlehen vorzeitig abgelöst, verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dabei muss sie aber die Sondertilgungsrechte des Verbrauchers kostenmindernd berücksichtigen, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Januar 2016 (Az.: XI ZR 388/14).

Bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens verlangen Banken und Sparkassen eine Vorfälligkeitsentschädigung, um entgangene Zinsgewinne zu kompensieren. Das macht den vorzeitigen Ausstieg aus dem Darlehen für den Kreditnehmer zu einer teuren Angelegenheit. Wurden in dem Darlehensvertrag dem Verbraucher aber Sondertilgungsrechte eingeräumt, müssen diese nach dem aktuellen BGH-Urteil auch bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Gunsten der Verbraucher berücksichtigt werden.

In dem konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Sparkasse Aurich-Norden geklagt. Denn diese bot ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte in den Darlehensverträgen an. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sollten diese aber außen vor bleiben. In den Verträgen hieß es: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." Diese Klausel sei unwirksam, entschied der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH in letzter Instanz.

Bei der vorzeitigen Kündigung eines Darlehens durch den Verbraucher habe das Kreditinstitut Anspruch darauf, dass ihr der entstandene Schaden ersetzt wird. Die Anspruchshöhe richte sich dabei maßgeblich nach dem Zinsschaden und dem Verwaltungsaufwand. Beim Zinsschaden sei aber nur der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem das Kreditinstitut Zinszahlungen erwarten könne. Mit der Einräumung von Sondertilgungsrechten gebe es einen Teil seiner rechtlich geschützten Zinserwartung auf. Daher müssten die Sondertilgungsrechte auch in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einfließen. Werden die Sondertilgungsrechte nicht entsprechend berücksichtigt, werde der Verbraucher unangemessen und entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt, so die Karlsruher Richter.

„Es ist davon auszugehen, dass auch andere Kreditinstitute ähnliche Klauseln zum Nachteil ihrer Kunden verwendet haben. Daher sollten Verbraucher, die ihr Darlehen vorzeitig gekündigt haben, prüfen ob die fällige Vorfälligkeitsentschädigung korrekt berechnet und Sondertilgungsrechte entsprechend berücksichtigt wurden“, sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Verbraucher können aber auch noch einen anderen Weg wählen und so ganz um die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung herumkommen. Haben die Banken und Sparkassen bei ihren Darlehensverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, können diese Verträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird.

Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an. Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de Termine für Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf von Darlehen finden Sie hier:

Mehr Informationen:

Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Rechtsanwältin Jessica Gaber
Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de