BGH: Widerruf eines Darlehens zur Beteiligung an einem Fonds

17.05.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (313 mal gelesen)
Über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehens mit dem der Verbraucher die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft finanziert hat, muss am 12. Juli 2016 der Bundesgerichtshof entscheiden (Az.: XI ZR 501/15).

Vor dem BGH in Karlsruhe streiten sich am 12. Juli die Parteien über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs. Der Kläger hatte nach eigener Aussage den Kredit im November 2001 in einer sog. Haustürsituation abgeschlossen. Mit dem Darlehen sollte die Beteiligung an einem Fonds finanziert werden. Die Widerrufsbelehrung besagte, dass mit dem Widerruf des Darlehens auch der Beitritt zu dem Fonds nicht zu Stande komme. Der Kläger führte den Kredit bis zum Januar 2007 zwar vollständig zurück, widerrief das Darlehen aber im Juni 2014.

In den ersten beiden Instanzen scheiterte der Verbraucher mit seiner Klage. Unabhängig davon, ob der Verbraucher fehlerhaft über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden sei und ihm deshalb ein „ewiges Widerrufsrecht“ zustehe, sei der Widerruf treuwidrig ausgeübt worden, urteilte das OLG Hamburg. In seiner Begründung führte es aus, dass der Kläger das Darlehen nur widerrufen habe, um sich von seiner Fondsbeteiligung zu trennen. Damit habe er sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Das letzte Wort wird nun der BGH sprechen. „Es ist gut vorstellbar, dass das Urteil in letzter Instanz noch gekippt wird. Das Urteil des OLG Hamburg zielt auf die Motivation für den Widerruf ab. Allerdings datiert dieses Urteil auf den 16. Oktober 2015. Erst im März dieses Jahres hat der BGH entschieden, dass die Motivation für die Wirksamkeit eines Widerrufs keine Rolle spiele (Az.: VIII ZR 146/15). Ein Widerruf müsse nicht begründet werden und es sei ohne Belang, aus welchem Grund ein Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübe“, erklärt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Von daher könnte von dem Urteil des BGH nun eine große Signalwirkung ausgehen und der Widerruf eines Darlehens für Anleger ein Weg sein, sich von gescheiterten Kapitalanlagen zu trennen, wenn die Kreditaufnahme und die Fondsbeteiligung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf ist, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Da dies für den Verbraucher nicht so ohne weiteres zu erkennen ist, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Überprüfung der Widerrufsbelehrung an. Die nächste Informationsveranstaltung bietet sie am 18. Mai um 18.30 Uhr in den Kanzleiräumen in Wiesbaden an.

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