BGH zu Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung bei Immobiliendarlehen

23.11.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (309 mal gelesen)
Wer „A“ sagt, muss auch „B“ sagen. Das gilt auch für die Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen. Hier hatte eine Sparkasse den Beginn der Widerrufsfrist u.a. von der Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig gemacht, die Aufsichtsbehörde dann aber nicht genannt.

„Damit dürfte die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden sein und der Widerruf damit auch Jahre nach Abschluss noch möglich sein“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

In dem Verfahren unter dem Aktenzeichen XI ZR 434/15 hatte der Bundesgerichtshof erneut über die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliendarlehen zu entscheiden. Das Darlehen hatten die Verbraucher im August 2010 abgeschlossen und drei Jahre später widerrufen.

In der von einer Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrung wurde der Beginn der Widerrufsfrist u.a. davon abhängig gemacht, dass der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Beispielhaft wurden u.a. die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde aufgezählt.

Der BGH stellte fest, dass die Sparkasse damit Pflichtangaben benannte, die für den konkreten Immobiliendarlehensvertrag nicht einschlägig waren. Allerdings seien diese Angaben damit Teil des Vertrags mit den Darlehensnehmern geworden und das Anlaufen der Widerrufsfrist sei eben damit auch abhängig von der Erteilung dieser beiden Angaben. Allerdings wurden die Angaben zu der Aufsichtsbehörde nicht gemacht und damit auch nicht alle Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt, so die Karlsruher Richter, die den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Auch bei jüngeren Immobiliendarlehen, die ab dem Sommer 2010 geschlossen wurden, sind die verwendeten Widerrufsbelehrungen noch oft genug fehlerhaft, sodass vielfach der Widerruf noch möglich ist. Angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen kann der Widerruf immer noch eine enorme Ersparnis bescheren.“

Für Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, hätte der Widerruf spätestens bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden müssen. Ist das der Fall, bestehen auch gute Möglichkeiten, den Widerruf durchzusetzen – auch dann, wenn die Bank den Widerruf zunächst einmal abgelehnt hat.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

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