BGH zum Handyverbot am Steuer: Sind auch Taschenrechner verboten?

23.02.2021, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (233 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, ob auch Taschenrechner vom sogenannten Handyverbot aus § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden, sodass deren Nutzung während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Ein Mann aus NRW hatte sich mit der Argumentation gegen seinen Bußgeldbescheid gewehrt, ein Taschenrechner falle im Gegensatz zu einem Smartphone nicht unter das Verbot. Das OLG Hamm legte die Frage dem BGH zur Entscheidung vor, da die Behandlung von Taschenrechnern im Sinne der Vorschrift bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden war.

Handyverstoß: Strenge Regelung in der StVO seit 2017
Absatz 1a des Paragrafen 23 der StVO verbietet grundsätzlich die Benutzung von sämtlichen elektronischen Geräten, die zur Kommunikation, Information oder Organisation bestimmt sind. Erfasst werden somit nicht nur klassische Handys, sondern auch MP3-Player, Tablets und sogar Navigationsgeräte, die allesamt während der Fahrt generell nicht gehalten und bedient werden dürfen.

BGH: Taschenrechner wie Handys behandeln?
Doch ist auch ein Taschenrechner ein Gerät, welches zur Kommunikation, Information oder Organisation dient? Mit Beschluss vom Dezember 2020, dessen Begründung nun erschienen ist, stellen die BGH-Richter klar: Auch das In-der-Hand-Halten oder Bedienen eines Taschenrechners ist während der Fahrt verboten. Denn auch ein Taschenrechner sei ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift und diene dem Senat nach „der Information“. Ein entsprechender Verstoß zieht, genau wie bei der Benutzung eines Smartphones, ein Bußgeld in Höhe von mindestens 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg nach sich.

§ 23 Abs. 1a StVO: Einzige Ausnahme kann zugleich Verteidigungsansatz darstellen
Lediglich wenn das elektronische Gerät während der Fahrt nicht in der Hand gehalten wird und die Blickzuwendung zu diesem nur sehr kurz ausfällt, handelt es sich nicht um ein ordnungswidriges Verhalten. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass das Gerät entweder fest installiert ist oder sich in einer entsprechenden Halterung befindet. Zudem muss die Benutzung unter einer „kurzen und angepassten Blickzuwendung“ zum Gerät erfolgen.

Hier kommt es allerdings immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. So können insbesondere Straßenverhältnisse, Verkehrssituation, Sicht und Witterungsbedingungen bei der Beurteilung der „Angepasstheit“ eine wichtige Rolle spielen. In der Regel geht man davon aus, dass eine Blickzuwendung von bis zu einer Sekunde erlaubt ist.

Bußgeldbescheid: Fachkundiger Rechtsanwalt aus Wuppertal hilft bei Handy am Steuer
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, in welchem Ihnen vorgeworfen wird, ein elektronisches Gerät während der Fahrt genutzt zu haben? Nicht immer ist dieser Vorwurf gerechtfertigt. Oftmals werden Bußgeldbescheide verschickt, obwohl das Verhalten des Betroffenen im speziellen Fall von der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1, Nr. 2b StVO gedeckt und somit nicht ordnungswidrig war.

Unser Fachanwalt für Strafrecht und Experte für Verkehrsordnungswidrigkeiten Tim Geißler ist Ihnen bei einem Vorwurf der Handynutzung am Steuer gerne behilflich und prüft, inwiefern ein Einspruch gegen den Bescheid sinnvoll ist und Aussicht auf Erfolg hat. Oftmals kann in einem Verfahren auch ein Teilerfolg erzielt werden, indem z.B. auf die Eintragung eines Punktes verzichtet wird. Schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung und laden Sie ggf. gleich einen Scan Ihres Bußgeldbescheides mit hoch oder schreiben Sie uns eine E-Mail, in welcher Sie uns Ihren individuellen Fall schildern!