BGH zum Widerruf von Lebensversicherungen: Mehr Geld für Verbraucher

03.08.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (511 mal gelesen)
Die Abschluss- und Verwaltungskosten hat nach dem erfolgreichen Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht der Versicherungsnehmer zu tragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

Nachdem der BGH schon im Mai 2014 entschieden hatten, dass Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden können, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde, hat er seine Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Beim erfolgreichen Widerruf der Police kann der Verbraucher die Rückzahlung seiner Prämien verlangen. Davon musste er sich nur einen gewissen Betrag für den genossenen Versicherungsschutz abziehen lassen. Nach den aktuellen Urteilen des BGH können die Versicherungsunternehmen von den zu erstattenden Prämien darüber hinaus lediglich die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen. Wichtiger: Die Abschlusskosten und Verwaltungskosten hat der Versicherer zu tragen.

Im konkreten Fall hatten die Verbraucher in den Jahren 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungen nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Diese hatten sie nach Jahren gekündigt, später auch den Widerruf erklärt und auf Rückzahlung der gezahlten Prämien geklagt. Das OLG Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Lediglich einen Betrag für den gewährten Versicherungsschutz mussten sich die Kläger anrechnen lassen.

Dagegen wehrte sich der Versicherer und legte Revision ein. Er wollte weitere Posten, insbesondere für Abschluss- und Verwaltungskosten, von den Prämien abziehen. Damit scheiterte das Versicherungsunternehmen aber in weiten Teilen. Verwaltungskosten seien ob mit oder ohne Widerruf angefallen und die Abschlusskosten seien ebenfalls vom Versicherer zu tragen, so die Karlsruher Richter. Der Versicherer trage in Fällen eines wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko. Lediglich die angeführte Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag können noch abgezogen werden.

„Ein wichtiges Urteil im Sinne des Verbraucherschutzes“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, zur aktuellen Rechtsprechung des BGH. Positionen wie Abschluss-oder Verwaltungskosten seien beachtlich. „Da nun höchstrichterlich geklärt ist, dass die Versicherer sich diese Kosten nicht vom Verbraucher zurückholen können, ist der Widerruf der Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer finanziell deutlich attraktiver“, so Cäsar-Preller.

Allerdings könne auf die Prämien kein pauschaler Nutzungsersatz aufgeschlagen werden. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, welchen Nutzen (Gewinn) der Versicherer aus den Prämien gezogen habe. Die Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung.

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