Blitzer: Messverfahren ESO ES 3.0 rechtswidrig!

02.02.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (219 mal gelesen)
Das OLG Düsseldorf hat im Oktober 2016 per Beschluss erklärt, dass auch ein standardisiertes Messverfahren den Tatrichter nicht von einer erneuten Überprüfung der Fehlerhaftigkeit einer Messung entbindet.

Im vorliegenden Fall soll der Betroffene mit seinem PKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h überschritten haben, wobei eine Messung anhand des Messgerätes ESO ES 3.0 erfolgte. Das Gerät verfügte dabei sowohl über eine geeichte als auch eine ungeeichte Fotoeinrichtung, wobei letztere als einzige mit einer Blitzfunktion versehen war. Dies führte schließlich dazu, dass das durch das geeichte Fotogerät produzierte Messfoto gänzlich schwarz war und insoweit zwecks Erkennbarkeit des Bildes auf das ungeeichte Fotogerät zurückgegriffen werden musste. 

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen auf dieser Grundlage schließlich zu einer Geldbuße i.H.v. 80,- €.

Die gegen dieses Urteil durch den Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde erachtete das OLG Düsseldorf schließlich als zulässig und begründet und hob das Urteil der Vorinstanz auf.

So hätte die Tatsache, dass lediglich das ungeeichte Fotogerät ein verwertbares Messfoto produzieren konnte, den Tatrichter – trotz der Standardisierung des Gerätes ESO ES 3.0 - zu einer Überprüfung des Messergebnisses bewegen müssen. Eine fehlende Eichung einer der beiden Fotoapparate führe nämlich insoweit dazu, dass sich keine Aussage über eine Länge der Auslöseverzögerung treffen lassen, wovon aber wiederum die Korrektheit der sogenannten Fotolinie abhängt. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts erweise sich insoweit als lücken- und rechtsfehlerhaft.

Beschluss des OLG Düsseldorf Oktober 2016


Hinweis:                                                                                                                         

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.