Blutentnahmen durch Polizei unzulässig?

13.09.2010, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (3200 mal gelesen)
Wegweisender Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtmäßigkeit von Blutentnahmen durch die Polizei

Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. Juli 2010, AZ. 2 BvR 1046/08) hat kürzlich beschlossen, dass in Fällen, in denen bei einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ansicht der Polizei eine Blutentnahme vorgenommen werden muss, zuvor grundsätzlich ein Richter einzuschalten ist. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Frau Verfassungsbeschwerde erhoben, der aufgrund des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt eine Blutprobe entnommen worden war. Die damals ermittelnden Polizeibeamten hatten - ohne vorher einen Richter um Erlaubnis zu fragen - eine Blutentnahme angeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschlossen, dass diese Vorgehensweise regelmäßig verfassungswidrig ist.

Hintergrund der Entscheidung:

Hintergrund der Entscheidung ist, dass nach der gültigen Strafprozessordnung eine Blutentnahme in der Regel nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Nur in Ausnahmefällen („Gefahr im Verzug“) darf die Blutentnahme auch durch die ermittelnden Polizeibeamten selbst angeordnet werden. Zwischen Juristen ist aber nun schon langem umstritten, wann eine solche „Gefahr im Verzug“ vorliegt. Die Gerichte waren bislang oftmals davon ausgegangen, dass bei Blutentnahmen regelmäßig eine solche „Gefahr im Verzug“ vorliege. Nach Ansicht der Gerichte wurde dies damit begründet, dass Blutentnahmen nun einmal üblicherweise kurzfristig durchgeführt werden müssen und daher gar keine Zeit gebe, einen Richter um Erlaubnis zu fragen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht jedoch vehement widersprochen. Auch bei grundsätzlich eiligen Blutentnahmen könne sehr wohl ein richterlicher Eildienst um Erlaubnis gefragt werden. Die Annahme einer „Gefahr im Verzug“ müsse immer eine Ausnahme bleiben, die im Einzelfall gesondert begründet und dokumentiert werden muss.

Was rät der Strafverteidiger?

In Fällen, in denen durch eine Blutprobe eine bestimmte Blutalkoholkonzentration festgestellt wurde, eröffnet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes neue Verteidigungsstrategien. Insbesondere die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellte Pflicht, dass Polizeibeamte eine „Gefahr im Verzug“ im Einzelfall ausführlich begründen und dokumentieren müssen, dürfte in der Praxis häufig nicht umgesetzt werden. Wem, beispielsweise wegen des Verdachtes einer Trunkenheitsfahrt, eine Blutprobe entnommen werden soll, dem ist dringend zu raten, der Blutprobe immer zu widersprechen. Die Blutentnahme wird hierdurch zu einem Zwangseingriff, der dann die richterliche Erlaubnis in aller Regel erforderlich macht. Durch einen spezialisierten Rechtsanwalt wird dann im Nachhinein festzustellen sein, ob die neuen Begründungs- und Dokumentationspflichten des Bundesverfassungsgerichtes tatsächlich eingehalten worden sind. Ist dies nicht der Fall, kann dies wohlmöglich zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zu einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch führen. Ein vorher durchgeführter Atemalkoholtest ist in einem Strafverfahren nicht verwertbar, da hier nur die Ergebnisse der Blutentnahme als gesicherte Ergebnisse als Beweis anerkannt werden.


Tim Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht