BWF Stiftung: Insolvenzverfahren über BDT eröffnet

15.07.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (485 mal gelesen)
Das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Träger der BWF Stiftung, ist am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet worden (Az. 36b IN 1350/15). Die Anleger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubigerversammlung ist für den 4. September geplant.

Das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V., Träger der BWF Stiftung, ist am Amtsgericht Charlottenburg eröffnet worden (Az. 36b IN 1350/15). Die Anleger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 5. Oktober beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubigerversammlung ist für den 4. September geplant.

Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT) ist der Trägerverein der BWF-Stiftung. Als solcher hält er das Vermögen der BWF-Stiftung. „Daher ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Forderungsanmeldung für die Anleger der BWF-Stiftung von großer Bedeutung“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Gleichzeitig schränkt er aber auch die Hoffnung ein, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein wird, um die Forderungen der Anleger komplett zu befriedigen.

Zumal sich die Hinweise verdichten, dass tatsächlich der überwiegende Teil des bei der BWF-Stiftung sichergestellten Goldes nicht echt ist. Nach WDR-Informationen sollen nur rund 320 kg der knapp fünf Tonnen Gold echt sein. Ein Großteil der Anlegergelder ist nach momentanen Stand noch verschwunden.

Daher empfiehlt Cäsar-Preller den betroffenen Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung der Anleger. Im Fall der BWF-Stiftung stellt sich zudem die Frage, ob die Vermittler nicht hätten wissen müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelt und diese Erlaubnis nicht vorlag.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung entstanden sein. Das kann dann der Fall sein, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig, falsch oder auch nur irreführend waren.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit geschädigte Anleger.

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