Canada Gold Trust: Fondsinitiator stellt Insolvenzantrag

24.04.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (583 mal gelesen)
Die Situation für die Anleger der Canada Gold Trust Fonds spitzt sich zu. Denn der Fondsinitiator Canada Gold Trust GmbH hat am 22. April 2015 am Amtsgericht Koblenz Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt (Az. 42 IN 152/15).

Die Canada Gold Trust GmbH ist der Initiator der Canada Gold Trust (CGT) Fonds I bis IV, deren Anleger in den vergangenen Wochen schon reichlich schlechte Nachrichten verdauen mussten und um ihr investiertes Kapital fürchten müssen. Die Fonds vergaben Darlehen an die Hennig Gold Mines Inc. (HGM). Diese sollte die Anlegergelder in den Goldabbau in Kanada investieren. Nachdem die Anleger zunächst auch Ausschüttungen erhielten, blieben diese aus. Nur ein Teil der Anlegergelder soll überhaupt in den Goldminen angekommen sein. So wurde auch deutlich weniger Gold geschürft als erwartet. Statt der geplanten 30.000 Unzen sollen im vergangenen Jahr nur 1.000 Unzen Gold abgebaut worden sein.

Auch nach der außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar, bei der u.a. ein zweiter Geschäftsführer gewählt wurde, ist für die Anleger der CGT-Fonds keine Ruhe eingekehrt. Im Gegenteil: Sie wurden Anfang April aufgefordert, 30 Prozent ihrer erhaltenen Ausschüttungen bis zum 1.Mai an die Fondsgesellschaften zurückzuzahlen. Sonst könne der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden.

„Die Anleger sollten sich angesichts der Entwicklung genau überlegen, wie sie reagieren. Erstens ist fraglich, ob die Rückforderung überhaupt rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das nur dann der Fall, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist. Zweitens besteht die Gefahr, dass sie gutes Geld schlechtem Geld hinterherwerfen und eine nachhaltige Sanierung trotzdem nicht gelingt“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Zudem empfiehlt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

„Im Rahmen der Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht kommen, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder fehlerhaft waren“, erklärt Cäsar-Preller. Da insbesondere bei den CGT-Fonds I und II schon Verjährung der Ansprüche drohen könnte, sollten die Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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