Cannabisbesitz allein rechtfertigt nicht Annahme regelmäßigen Konsums

12.08.2015, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (351 mal gelesen)
Bereits mit Beschluss vom 08.11.2006 hat sich mit dem OVG Lüneburg ein oberstes Gericht mit der Frage beschäftigt, wann regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt und welcher geeignet ist, dem Betroffenen ohne weitere Angebe von Gründen die Fahreignung abzusprechen. Nach dem Beschluss des OVG Lüneburg reicht allein der Besitz von Cannabis hierfür nicht aus.

Dem Antragsteller war unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entzogen worden. Begründet wurde dies mit dem regelmäßigen Cannabiskonsum des Betroffenen im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV.
Der Beschuldigte gab an, zwei- bis dreimal pro Woche Cannabis zu konsumieren. Zudem wurde er im Besitz von 5,45 Gramm Marihuana vorgefunden. Dies veranlasste das Gericht, regelmäßigen Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen.

Hiergegen wendete sich der Betroffene in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO. Das OVG gab der Beschwerde des Antragstellers statt. Es konnte keinen regelmäßigen Cannabiskonsum feststellen. Was unter dem Begriff des regelmäßigen Cannabiskonsumes nach den rechtlichen Vorschriften zu verstehen sei, werde in diesen nicht ausdrücklich definiert. Voraussetzung sei jedoch zumindest immer, dass die Einnahme in einem Umfang getätigt werde, welche alleine – ohne Hinzutreten weiterer Gründe – fahreignungsausschließend wirke. Anderenfalls müssten gem. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV weitere relevante Umstände hinzutreten, welche die Fahreignung ausschließen. Hiervon sei zumindest bei täglichem oder nahezu täglichem Konsum auszugehen. Ein solcher wurde indes durch den Beschuldigten nicht eingeräumt. Auch aus dem Mitführen von Cannabis ließe sich nicht auf einen regelmäßigen, die Fahreignung ausschließenden Konsum schließen.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2006

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.