Darf man Anteile des Arbeitslohns an der Handwerkerrechnung schätzen?

27.02.2017, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (232 mal gelesen)
Es ist nicht neu und dennoch wissen es viele Verbraucher nicht: Für Handwerks- und haushaltsnahe Dienstleistungen gelten für den Verbraucher vorteilhafte Steuerermäßigungen. Dabei ist jedoch nur die Arbeitszeit steuerlich begünstigt. Doch was ist, wenn die Arbeitskosten in der Rechnung nicht einzeln aufgeführt sind? Dann darf man diese Kosten als Steuerzahlender eben schätzen. Das sieht inzwischen nicht nur der Bundesfinanzhof (BFH) so.

Die entsprechende Vorschrift (§35a Abs. 3) des Einkommensteuergesetzes (EStG) besagt: „Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die […] Einkommensteuer […] auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.“ Dabei gilt zu beachten, dass mit „Leistungen“ eben nur Arbeitsleistungen und keinerlei Aufwendungen für Material oder ähnliches gemeint ist.

Die Aufteilung der Kosten in solche für das Material und solche für den Anteil des Arbeitslohnes hat der Handwerker vorzunehmen. Hat er das in seiner Rechnung nicht getan, sollte der Steuerpflichtige den Handwerker auffordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder neu zu erstellen. Eine Schätzung kommt als Ausnahme nur dann in Betracht, wenn eine solche Aufteilung durch den ausführenden Handwerker nicht möglich ist.

Muss man von einer prozentualen Schätzung Gebrauch machen, ist dafür Voraussetzung, dass man auch hier eine Rechnung über die erbrachte Leistung erhalten hat und diese Zahlung auf dem Konto des Leistungserbringers eingegangen ist. Wichtig ist, dass die Schätzung in angemessener Art und Weise erfolgt; je nach Art der handwerklichen Tätigkeit unterscheidet sich der prozentuale Anteil des Arbeitslohns an der Gesamtrechnung nämlich stark. Für die Berechnung ist hilfreich, wenn man davon ausgeht, dass der Stundenlohn eines Handwerkers normalerweise zwischen 50 und 65 Euro liegt.


Wer darf die Anteile überhaupt schätzen?


Vorher war gängige Einsicht, dass nur der Rechnungsaussteller die Aufteilung der Kosten vornehmen durfte. Der Bundesfinanzhof hat jetzt auch eine Schätzung durch den Zahlenden gebilligt, allerdings handelt es sich hier um die Kosten für einen Hausanschluss.
Der Bundesfinanzhof ist nicht das einzige Gericht, das bereits über derartige Sachverhalte entscheiden musste. Das Finanzgericht Nürnberg sieht eine solche Schätzung, ebenso wie das sächsische Finanzgericht, auch als grundsätzlich möglich an.


Gerichte gegen Ämter – Wer hat Recht?


Die Finanzämter sehen das allerdings mehrheitlich anders. Diese lassen die Schätzung bisher häufig nicht zu. Das Bundesministerium der Finanzen schließt sich dieser Meinung an.
Lehnt das Finanzamt Ihnen gegenüber eine Schätzung der Arbeitskosten für eine Handwerkertätigkeit ab, sollten Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Dann wird Ihr Fall erneut und detailliert geprüft, bevor die Angelegenheit möglicherweise vor Gericht landet.

Der Bundesfinanzhof muss in einem aktuell noch laufenden Verfahren erneut über eine ähnliche Situation entscheiden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Bundesfinanzhof zugunsten der Verbraucher urteilen wird. Da mit einem raschen Urteil nicht zu rechnen ist, wird empfohlen, bei ähnlichen Fällen ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Die Finanzämter sind bis zu einer endgültigen und allgemeinen Entscheidung auch auf das laufende Verfahren zu verweisen.

Falls Sie bei etwaigen Angelegenheiten rund um derartige Steuervergünstigungen Probleme mit dem Finanzamt haben oder anderweitige Unterstützung benötigen, ist Ihnen unser Steuerberater und Rechtsanwalt Frank Brüne gerne behilflich. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie direkt eine E-Mail.

 

Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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