Das Besichtigungsrecht des Vermieters

01.07.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (316 mal gelesen)
Hat der Vermieter Anlass zur Annahme, die Mietwohnung könne Schaden nehmen, darf er sie besichtigen. Ob ein solches Besichtigungsrecht auch ohne Anlass besteht, ist umstritten. Das Amtsgericht München hat sich zu beiden Fragen in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (461 C 19626) geäußert.

1. Problem Besichtigungsrecht der Mietwohnung

Hat der Vermieter Anlass zur Annahme, die Mietwohnung könne Schaden nehmen, darf er sie besichtigen. Ob ein solches Besichtigungsrecht auch ohne Anlass besteht, ist umstritten. Das Amtsgericht München hat sich zu beiden Fragen in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (461 C 19626) geäußert.

 

2. Besichtigungsrecht bei Gestank

Aus der vermieteten Eigentumswohnung dringen unangenehme muffige Gerüche. Die Vermieterin hat Sorge, dass Schimmel, Fäulnis oder gar eine Verwesung die Ursache des Gestanks sein könnten. Die Mieterin lehnt die gewünschte Besichtigung ab. Sie hält die Beschwerden für unbegründet.

Das Amtsgericht München spricht der Vermieterin im Rechtsstreit die Besichtigung der Wohnung zu: „Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, zum Beispiel wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliegt“, so das Amtsgericht München. Das Besichtigungsrecht entfällt auch dann nicht, wenn der Gestank nachlässt oder ganz aufhört. Hat der Geruch über mehr als zwei Wochen angehalten, so lässt eine solche Dauer eine nachhaltige negative Beeinträchtigung der Sachsubstanz befürchten.

 

3. Besichtigungsrecht ohne Anlass: Alle fünf Jahre

Zur umstrittenen Frage, ob der Vermieter zur Besichtigung der Wohnung auch dann berechtigt ist, wenn kein Anlass zu Befürchtungen besteht, hat das Gericht ebenfalls Stellung genommen.

Seit der letzten Wohnungsbesichtigung waren mehr als fünf Jahre vergangen. Nach Auffassung des Amtsgerichts darf ein Vermieter nicht auf Dauer davon abgehalten werden, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen. Das wäre aber der Fall, wenn der Vermieter während der Dauer des Mietverhältnisses, die oft Jahrzehnte betrage, die Wohnung nicht besichtigen darf.

Nach einem Zeitraum von fünf Jahren müssen nach üblicher Vertragspraxis und Gewohnheit Schönheitsreparaturen in den Wohnräumen vorgenommen werden, um Substanzschäden vorzubeugen. Daher ist, so das Gericht, ein solcher Turnus für Besichtigungen des Vermieters angemessen. Der Vermieter muss die Besichtigung vorher anmelden und schonend vornehmen. Deshalb wird der Mieter auch nicht über Gebühr in seinem Lebensbereich beeinträchtigt.