Das Pfändungsschutz-Konto ("P-Konto")

17.01.2012, Autor: Herr Olaf Pilz / Lesedauer ca. 2 Min. (2455 mal gelesen)
Hier erfahren Sie mehr über das neue Pfändungsschutzkonto ("P-Konto"). Nachdem Vollstreckungsschutzanträge bei einer Kontopfändung nicht mehr möglich sind, muss zur Vermeidung unnötiger Härten ein sog. "P-Konto" eingerichtet werden.

Zum 01.01.2012 sind die alten Regelun-gen zum Pfändungsschutz von Girokonten ausgelaufen. Seitdem sind die bisherigen Pfändungsschutzanträge nicht mehr mög-lich. Pfändungsschutz genießt daher nur noch derjenige, dessen gepfändetes Konto ein so genanntes P-Konto ist.

Nur wenn ein Girokonto als P-Konto ge-führt wird, besteht für dieses Konto im Fal-le einer Pfändung automatisch ein Pfän-dungsschutz in Höhe des Pfändungsfrei-betrages gemäß § 850 c ZPO. Geschützt werden dabei alle Arten von Einkünften, nunmehr also auch Einkünfte aus selbst-ständiger Tätigkeit. Wie hoch der Pfän-dungsfreibetrag für Sie konkret ist, können Sie unter



berechnen lassen.

Allerdings werden zusätzliche Freibeträge für unterhaltsberechtigte Person von der Bank nicht automatisch berücksichtigt. Das bedeutet für Sie, dass Sie mit einer entsprechenden Bescheinigung gegenüber der Bank nachweisen werden, dass Un-terhaltspflichten zu erfüllen haben. Diese Bescheinigung dürfen vom Arbeitgeber, der Familienkasse, dem Sozialleistungs-träger, einer anerkannten Insolvenzbera-tungsstelle oder auf Antrag vom Vollstre-ckungsgericht ausgestellt werden.

Wie bekommt man nun so ein P-Konto? Es handelt sich hierbei nicht um ein ei-genständiges Konto. Es wird nur ein be-stehendes Konto in ein P-Konto umge-wandelkt. Dabei haben Sie als Kunde der Bank ein Rechtsanspruch darauf, dass Ihr bestehendes Konto umgewandelt wird. Diese Umwandlung wird allerdings der SCHUFA gemeldet.

Beachten müssen Sie noch, dass dieses P-Konto nur als Einzelkonto geführt werden kann. Haben Sie beispielsweise mit Ihrem Ehegatten ein Konto, so können Sie und Ihr Ehegatte jeweils ein eigenes P-Konto führen. Das gemeinsame Konto kann das nicht sein. Jede Person kann nur ein P-Konto führen. Haben Sie mehrere Konten müssen Sie sich für eines entscheiden.

Wenn ein Konto umgewandelt werden soll, müssen Sie dies der Bank mitteilen. Dabei kann die Umwandlung jederzeit gefordert werden, auch dann, wenn be-reits eine Pfändung für das Konto erfolgt ist. Der Schutz des P-Konto tritt jedoch erst vier Geschäftstage nach Ihrer Erklä-rung ein.

Nach der Umwandlung kann der Inhaber des P-Konto bei einer Pfändung über sei-nen Grundfreibetrag und die gegebenen-falls zusätzlichen Freibeträge frei verfü-gen. Es können also Abhebungen, Über-weisungen u.s.w. durchgeführt werden.

Das P-Konto hat jedoch nicht nur Vortei-le, sondern auch einige Nachteile. Insbe-sondere wird es nur als reines Guthaben-konto geführt. Sollten Sie also einen Überziehungskredit in Anspruch genom-men haben, ist dieser kurzfristig zurückzu-führen. Ebenso verlieren Sie eine eventu-ell zum Girokonto gehörende Kreditkarte. Daneben verursacht dieses Konto regel-mäßig höhere Kosten als ein normales Gi-rokonto. Einzelheiten erfahren Sie bei Ih-rem Kreditinstitut.

Abschließend ist noch zu bemerken, dass durch diese Regelung kein Anspruch da-rauf begründet wird, ein Girokonto zu be-kommend. Sofern Sie also bislang kein Gi-rokonto hatten, besteht für die Bank keine Pflicht Ihnen ein solches als P-Konto ein-zurichten.

Sollten Sie zu diesem Komplex weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 02041/706941 zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Olaf Pilz
Rechtsanwalt

PilzRechtsanwälte
Lindhorststraße 25
46240 Bottrop

Dieser Artikel stellt nur eine unverbindliche informa-torische Darstellung der derzeitigen Rechtslage dar, die keine Haftungsgrundlage darstellt. Eine ausführ-liche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.