Das Steuerrecht (Steuerstrafrecht) wagt sich in den VPN-Tunnel

14.12.2015, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 2 Min. (402 mal gelesen)
Ist ein Licht am Ende des Tunnels erkennbar?

Wer einen Briefkasten hat muss auch hinter dem Briefkasten (täglich) sitzen!? Zugegeben, so lustig ist es nicht und das Gerichte bzw. das Gesetz nicht immer auf dem neuesten Stand sind, dürfte hinreichend bekannt sein.

Nach bisheriger Rechtsprechung ist eine Rechnung nur dann ordnungsgemäß und berechtigt zum Vorsteuerabzug, wenn unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden.

Stichwort: „Briefkastenfirma“.

Das FG Köln (Urteil vom 28.04.2015 – 10 K 3803/13) hat sich vor kurzem gegen eben diese Meinung gestellt.

In Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren ist, so laut dem FG Köln, die Anforderung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, dass unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, überholt.

Das Kriterium der „geschäftlichen Aktivitäten“ (vgl. BFH 2.9.10, V R 55/09, BStBl II 11, 235) sei also zu unbestimmt. Es ist nicht geklärt, ob tatsächlich dort Kunden empfangen werden müssen oder ob der leistende Unternehmer sich dort regelmäßig (wenn ja, wie lange) aufhalten muss.

Es muss unbedingt eine Einzelfallprüfung stattfinden. Sehr viele geschäftliche Modelle benötigen schon lange keinen Kundenverkehr oder physisch anwesende tatsächliche Bürotätigkeiten um das Geschäft effizient und korrekt zu betreiben.

In Zeiten des elektronischen Fortschritts (mindestens schon seit 10 Jahren) ist es kein Problem über einen sogenannten VPN-Tunnel mit einem Laptop und dem Handy (Rufumleitung) durchaus geschäftliche Aktivitäten außerhalb eines Büros auszuführen.

Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es unter anderem auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit (z.B. um Schreiben zu übersenden bzw. Schriftstücke zuzustellen) gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.

Eine begrüßenswerte aber leider noch keine abschließende Entscheidung.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen Rechnungen mit einer Anschrift, unter der keine geschäftlichen, zumindest keine büromäßigen, Aktivitäten stattfinden, zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen.

Es bleibt also spannend.

Die Entscheidung sollte dennoch jedem Berater im Steuerrecht und insbesondere im Steuerstrafrecht bekannt sein.