Das verschwundene Testament

13.12.2022, Autor: Frau Kathrin Fedder-Wendt / Lesedauer ca. 4 Min. (884 mal gelesen)
Ein verschwundenes Testament führt die testamentarischen Erben in Beweisnot. Unter bestimmten Voraussetzungen aber kann die Erbfolge auch nach einer Testamentskopie festgestellt werden.

Man lernt einander erst richtig kennen, wenn es ans Erben geht….

Häufiger „verschwinden“ ursprünglich – angeblich – vorhanden gewesene Testamente, und zwar meist dann, wenn ein oder mehrere gesetzliche Erben enterbt wurden, eine geringere Erbquote bekommen haben, als vom Gesetz vorgesehen, oder wenn familienfremde Personen Vermächtnisse zugewendet bekommen haben.

Ist kein Testament vorhanden, werden die gesetzlichen Erben einen Erbschein benötigen, um z.B. Banken gegenüber ihre Erbenstellung nachweisen zu können. Ist ein Testament immerhin noch in Kopie vorhanden, entsteht im Erbscheinsverfahren zwischen den gesetzlichen und den – tatsächlich oder vermeintlich – gewillkürten Erben regelmäßig Streit um die Erbfolge.

Das Beweisproblem

Der Verlust eines Testaments führt für denjenigen, der sich auf das Testament beruft, z.B. weil er als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde, zu einem Beweisproblem:

Er muss die formgerechte Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen.

Das Verhältnis zwischen Originaltestament und Kopie

Grundsätzlich kann nur ein Originaltestament vom Nachlassgericht eröffnet werden und auch im Erbscheinsverfahren muss ein Originaltestament vorgelegt werden von demjenigen, der den Erbschein beantragt.

Ist das Testament noch in Kopie vorhanden, stellt sich die Frage, ob eine gewillkürte Erbfolge auch aus der Kopie eines Testaments festgestellt werden kann oder ob mangels Vorhandenseins eines Originals die gesetzliche Erbfolge gilt.

Wie die Gerichte das Vorhandensein einer Testamentskopie bewerten

Allerdings verhält es sich mit Testamenten, wie auch mit anderen Urkunden, so, dass diese verlegt oder gestohlen (unterdrückt) werden, verloren gehen, unabsichtlich und unbewusst zerstört oder schlicht nicht mehr aufgefunden werden können.

Geht das Originaltestament verloren, wird es (unabsichtlich) zerstört oder gestohlen, ändert dies grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der testamentarischen Verfügungen. Wenn nicht feststeht, dass das Testament vom Erblasser vernichtet wurde, wird es weiterhin als wirksam angesehen, denn das Verschwinden kann, wie gesagt, verschiedene Ursachen haben.

Diesen Umständen tragen die Gerichte beim Vorliegen einer Kopie wie folgt Rechnung:

Sofern das Gericht überzeugt davon ist, dass es tatsächlich ein – formwirksames - Testament im Original gegeben hat, dass die vorgelegte Kopie also keine Fälschung ist, dann kann die gewillkürte Erbfolge auch nach der Kopie festgestellt werden (OLG München, Beschluss v. 17.01.2021, 31 Wx 108/21, NJW-RR 2021, 586).

Nach dem OLG Düsseldorf gilt die im Testament verfügte Erbfolge, wenn die richterlichen Feststellungen ergeben haben, dass (1.) der vorgelegten Kopie ein formgültiges Original zugrunde gelegen hat und es sich (2.) nicht feststellen lässt, dass der Erblasser das Original in Widerrufsabsicht vernichtet hat. Allein die Tatsache, dass das Originaltestament nicht auffindbar ist, begründet noch keine Vermutung dafür, dass der Erblasser das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet hat, denn für den Verlust kann es vielfältige Erklärungen geben (Beschluss v. 12.03.2021, I-3 Wx 151/20, NJW-RR 2021, 734; vrgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 19.07.2018, 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18, BeckRS 2018, 28413).

So weit, so gut:

Wer im Besitz einer Testamentskopie ist und plausibel machen kann, dass die Kopie tatsächlich von einem einst vorhandenen Original stammt, entkommt der Beweisnot. Aber…

Der Einwand der Zerstörung durch den Erblasser in Widerrufsabsicht

Diejenigen, die sich auf die Ungültigkeit des verloren gegangenen Original-Testaments berufen, wenden meist ein, der Erblasser habe es in Widerrufsabsicht vernichtet. Dieser Einwand verfängt indessen meistens nicht:

Ein wirksamer Testamentswiderruf ist gegeben, wenn der Erblasser das Testament verändert, durch die Errichtung eines neuen Testaments widerruft oder vernichtet. Noch nicht einmal der bloße Entwurf eines neuen Testaments führt zu einem Widerruf des bisherigen Testaments (OLG Hamburg, Beschluss v. 30.01.2020, 2 W 85/19, BeckRS 2020, 8724).

Nach den angeführten Beschlüssen der Oberlandesgerichte gibt es im Fall eines bloß verloren gegangenen Originaltestaments keine Vermutung dafür, dass der Verlust der Urkunde auf einer Vernichtung in Widerrufsabsicht beruht.

Wer einen Widerruf durch den Erblasser geltend macht, muss also zumindest plausibel machen dass (1.) der Erblasser selbst das Originaltestament vernichtet hat und dass (2.) er dies in der Absicht des Widerrufs getan hat.

Der Einwand mangelnden Testierwillens

Beim Verfassen eines Testaments ist nicht nur eine bestimmte Form zu wahren, es bedarf auch der Ernsthaftigkeit des Verfassers: Der Verfasser muss mit Testeirwillen gehandelt haben. Das ist der ernsthafte Wille des Verfassers (Erblassers), rechtsverbindliche letztwillige Anordnungen zu treffen.
Dieser Rechtsbindungswille unterscheidet ein (gewolltes) Testament von einem bloßen Entwurf oder einer Scherzerklärung.

Das OLG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem in einer Schublade voll längst ungültiger Dokumente eine Testamentskopie gefunden worden war. Die Witwe und die Kinder des Erblassers stritten darum, ob die gesetzliche Erbfolge galt oder die gewillkürte Erbfolge entsprechend den Anordnungen des Erblassers auf der Testamentskopie.
Das OLG Karlsruhe befand, dass ein Testierwille der Kopie nicht mit der nötigen Sicherheit zu entnehmen sei, denn der Erblasser hatte eine Anwältin mit der Überprüfung beauftragt und diese hatte ihm zu Änderungen geraten (Beschl. v. 11.03.2022, 11 W 104/20 (Wx), ZErb 2022, 479).

Wie man vorbeugt: Amtliche Verwahrung

Dem Verschwinden eines Testaments beugt man am besten dadurch vor, indem man es beim Nachlassgericht in (kostenpflichtige) Verwahrung gibt.

Umsichtiger Widerruf

Wer sein Testament vernichtet, der sollte in einem neu errichteten Testament vorsorglich den Widerruf aller vorherigen Testamente erklären, denn es könnte ja noch eine Kopie des vernichteten Testaments im Umlauf sein.

Und wer zwei oder mehrere inhaltsgleiche Originaltestamente errichtet hat, muss, wenn er diese Testamente widerrufen will, unbedingt beide bzw. alle Originale vernichten. Denn die Vernichtung nur eines Exemplars hat nicht zugleich den Widerruf des oder der anderen Exemplare zur Folge (OLG München, Beschluss v. 05.05.2020, 31 Wx 246-249/19, 31 Wx 269/19, BeckRS 2020, 8724).