Dash-Cam-Aufnahmen: Vor Gericht neuerdings zulässig!

03.11.2015, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (411 mal gelesen)
Eigentlich wurde gegen Aufnahmen von Dash-Cams immer ein Beweisverwertungsverbot verhängt. Doch nun lässt das AG Nürnberg Bilder als Beweismittel zu!

Eine Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg krempelt die Beweisfindung in vielen Verkehrssachen um. Darum geht’s: Dash-Cams sind kleine, ins Auto eingebaute Kameras, die das Verkehrsgeschehen um den Benutzer herum filmen und so auch zur Unfallaufklärung beitragen können. In vergangenen Urteilen hatten Richter immer wieder ein Beweisverwertungsverbot gegen diese speziellen Kamera-Aufzeichnungen verhängt. Die Begründungen reichen vom Datenschutz über das Recht am eigenen Bild bis hin zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.


Bei Aussage gegen Aussage: Nur Dash-Cam kann Aufklärung bringen!
Anders das Amtsgericht Nürnberg (AG) in einem Mitte des Jahres entschiedenen Urteil (08.05.2015, Az. 18 C 8938/14): Zwei Fahrzeuge kollidierten an einer Kreuzung. Die Aussagen widersprachen sich: Beide Fahrer behaupteten, dass jeweils der andere unvorsichtig die Spur gewechselt hat – es stand also Aussage gegen Aussage. Es wurden Zeugen befragt, der Unfallhergang rekonstruiert, doch alles ohne Erfolg.
Einer der Unfallbeteiligten hatte jedoch eine Dash-Cam in seinem Auto installiert und kämpfte dafür, deren Videoaufnahmen als Beweismittel aufführen zu dürfen, denn damit könne er die Rechtmäßigkeit seines Schadenersatzanspruchs bewiesen.
Wie soll es anders sein: Der andere wehrte sich strikt gegen die Zulässigkeit des Beweismittels, schließlich gehe es um den Schutz seiner Daten und sein Recht am eigenen Bild.


Minikamera als einziger Ausweg zur Klärung der Schuldfrage zugelassen
Das AG Nürnberg traf eine nicht zu erwartende Entscheidung: Eine Dash-Cam sei als Beweismittel zulässig, wenn sie tatsächlich der einzige Ausweg ist, um die Schuldfrage der Kollision zu klären. Denn in diesem Fall hatte das Gericht gar keine andere Möglichkeit, den Fall zu lösen. Der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners und anderer gefilmter Verkehrsteilnehmer seien hinter das Interesse des Dash-Cam-Benutzers, seine Unschuld darzulegen, zurückzustellen. Die Videoaufnahmen wurden zugelassen, denn damit wurde auch dem Gericht ein neutraler Beweis geliefert, der den wirklichen Sachverhalt ans Licht brachte.


Nachdem zuvor die Verwertung von Dash-Cam-Videoaufnahmen meist untersagt wurde, entschied das AG Nürnberg jetzt zugunsten der Verwender. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte auch in abweichenden Fällen die Aufnahmen, welche die Rekonstruktion des Unfallhergangs enorm erleichtern, in Zukunft zulassen werden.


Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Tel.: 0202 245670