Dashcam ( Armarturenbrett- ) Kamera in Auto erlaubt ? Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 12. August 2014

14.08.2014, Autor: Herr Gregor Leber / Lesedauer ca. 1 Min. (241 mal gelesen)
Das Verwaltungsgericht ( Ansbach AN 4 K 13.061634) hat sich als erstes Gericht mit der Rechtmäßigkeit des Einsatzes sog. Dashcams in Kraftfahrzeugen auseinandergesetzt.

Diese z. T. sehr preiswerten Videokameras werden im Wageninneren, z.b. auf dem Armaturenbrett (engl. dashboard )befestigt, und filmen während der Fahrt ständig den Verkehr. Die Zulässigkeit des Gebrauches solcher Kameras ist in Deutschland gesetzlich nicht klar geregelt und umstritten. In Österreich z.B. dürfen, nach Auffassung der zuständigen Behörde, solche Kameras nicht betrieben. werden.

Auf Klage eines Rechtsanwaltes, gegen einen Bescheid der bayerischen Datenschutzbehörde, die dem Kläger u.a. verbot eine solche Kamera zu betreiben, erging das o.g. Urteil des Verwaltungsgerichtes Ansbach.

Aus formalen Gründen gewann der Kläger, da die Behörde u.a. einen Ermessenfehler begangen hatte. Die Behörde ist aber nicht gehindert, eine neue Verbotsanordnung zu erlassen.
Interessant ist, dass ein Gericht zu ersten Male in einem Urteil Aussagen zur Rechtmäßigkeit des Einsatzes solcher Kameras macht:

Der permanente Einsatz einer dashcam verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz, wenn die Aufnahmen dazu dienten im Falle einer verkehrsrechtlichen Streitigkeit oder eines Unfalls an die Polizei weitergegeben zu werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz lasse heimliche Aufnahmen Dritter nicht zu, solche Aufnahmen seien ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die aufgeworfenen Fragen haben grundsätzliche Bedeutung, so dass die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wurde.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, ebenso, ob der Gesetzgeber sich des Problems durch eine gesetzliche Regelung annimmt.