Dashcams – zulässiges Beweismittel im Zivilprozess?

30.07.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (1527 mal gelesen)
Der Trend schwappt aus Russland zu uns herüber: Immer mehr Verkehrsteilnehmer nutzen Autokameras – sog. Dashcams – um bei einem Unfall oder Versicherungsfall ihre Unschuld oder die Schuld des Unfallgegners beweisen zu können. Doch sind die Aufnahmen vor Gericht zulässig?

Der Trend schwappt aus Russland zu uns herüber: Immer mehr Verkehrsteilnehmer nutzen Autokameras – sog. Dashcams – um bei einem Unfall oder Versicherungsfall ihre Unschuld oder die Schuld des Unfallgegners beweisen zu können. Gerade in Deutschland jedoch war bisher mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht der willkürlich gefilmten Verkehrsteilnehmer umstritten, ob die mit diesen Kameras aufgenommenen Videos vor Gericht als Beweis verwertet werden können.

Hierzu gibt es nun eine erste Gerichtsentscheidung: Ein privat aufgenommenes Video kann der Beweissicherung dienen und ein zulässiges Beweismittel im Zivilprozess darstellen, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme kein bestimmter Zweck verfolgt wurde. Dies entschied das Amtsgericht München (AG) in seinem Urteil vom 6.6.2013 (Az.: 343 C 4445/13).


Entscheidend ist das Motiv des Aufnehmens

Im aktuellen Fall fuhr ein Fahrradfahrer rechts neben einem Auto, das ihn dann überholte. Als der Pkw-Fahrer plötzlich abbremste, geriet der Fahrradfahrer ins Straucheln und stürzte. Dabei verletzte er sich und auch sein Fahrrad wurde beschädigt.

Der Fahrradfahrer, der die Fahrt mit einer Kamera aufnahm, verlangte von dem Autofahrer die Arzt- und Reparaturkosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Er behauptete, der Autofahrer hätte ihn durch die Bremsung maßregeln wollen, und legte zum Beweis vor Gericht das Video des Unfalls vor.
Der Pkw-Fahrer weigerte sich zu zahlen. Er trug vor, ein ohne sein Einverständnis privat aufgenommenes Video verletze ihn in seine, Persönlichkeitsrecht und dürfe deshalb gar nicht erst als Beweismittel zugelassen werden.


Interessenabwägung pro Videoaufzeichnung

Das Amtsgericht jedoch ließ die Videoaufzeichnung als Beweismittel zu. Der Richter führte aus, dass sich die Zulässigkeit der Verwertung des Videos nach einer Abwägung der Interessen der Unfallbeteiligten richte. Die Interessen der Parteien – namentlich das Persönlichkeitsrecht des Autofahrers und das Interesse des Radfahrers an der Aufklärung des Falles – seien in solchen Fällen gegeneinander abzuwägen.


Interesse an Aufklärung überwiegt

Das Gericht war der Auffassung, dass es ist nicht verboten, sondern sozial anerkannt sei, Fotografien und Videos aufzunehmen, auf denen fremde Personen zufällig ins Bild geraten. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig abgebildet werden könne. Die Aufnahme an sich stelle also keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Eine solche könne erst dann vorliegen, wenn eine zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht würde.
Zwar sei die Verwertung des Videos als Beweismittel eine Veröffentlichung; in dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, ändere sich aber die Interessenlage der Beteiligten, sodass aus der rechtswidrigen eine rechtmäßige Veröffentlichung würde – das Interesse an der Beweissicherung überwiege nun.


Entscheidung im Einzelfall

Die Entscheidung des AG München ist sicherlich die erste ihrer Art und es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich der Verwertbarkeit anschließen. Nichtsdestotrotz fördert sie den Einsatz von „Dashcams“ auch in Deutschland. Unfallbeteiligte, die in irgendeiner Form Bildmaterial vom Unfallhergang oder dessen Folgen haben, sollten diese also beim anwaltlichen Termin unbedingt mitbringen. Der beratende Anwalt kann das Material dann sichten und prüfen, ob es sich als Beweis für die Ansprüche des Mandanten eignet.



Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater