DBV ÖR Berechtigungsscheine: Anspruch auf Einlösung der Coupons
„Meiner Meinung nach haben die Inhaber der DBV ÖR Berechtigungsscheine nach wie vor den Anspruch auf Auszahlung. Auch wenn die Frist zur Vorlage der Coupons verstrichen ist“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Daher sollten sich die Berechtigten von einer Verweigerung der Auszahlung durch die DBV Öffentlich-Rechtliche Anstalt für Beteiligungen (DBV ÖR) auch nicht entmutigen lassen, meint der Fachanwalt. „Die Argumente der DBV überzeugen mich nicht“, so Cäsar-Preller.
Zum Hintergrund: Die damalige Deutsche Beamten Versicherung (DBV) ging 1990 an die Börse. Dabei wurde ein Viertel der Aktien an die DBV ÖR übertragen. Dieses Paket wurde 2006 an eine Schweizer Versicherung verkauft. Erlös rund 340 Millionen Euro. Diese Einnahmen stehen den ehemaligen Lebens- und Rentenversicherten der DBV zu. Um die Auszahlung zu erhalten, sollten sie innerhalb einer Frist ihre Berechtigungsscheine vorlegen. Das Problem: Viele Berechtige haben offenbar gar nicht erfahren, dass sie zur Vorlage der Coupons innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert wurden. Diese ist inzwischen abgelaufen und die Berechtigten kommen nicht an ihr Geld.
Die DBV ÖR verweist auf die Berechtigungsbedingungen und darauf, dass die Aufforderung zur Vorlage der Coupons im Bundesanzeiger, in überregionalen Zeitungen und im Internet veröffentlicht worden sei. Cäsar-Preller: „Es kann doch nicht ernsthaft verlangt werden, dass ein gewöhnlicher Verbraucher sich im Bundesanzeiger informiert, überregionale Zeitungen regelmäßig liest oder auf gut Glück im Internet recherchiert. Das ist meines Erachtens völlig realitätsfremd. Zumal die DBV ÖR die Berechtigten ohne Probleme persönlich hätte anschreiben können. Daher dürfte der Anspruch auf Auszahlung immer noch bestehen“, so Cäsar-Preller.
Das gilt auch, wenn der Berechtigte inzwischen verstorben ist. „Dann dürften die Erben die Zahlung beanspruchen. Von ihnen konnte auch niemand erwarten, dass sie die Frist zur Vorlage der Coupons kennen. Vielleicht wussten sie ja noch nicht einmal etwas von der Existenz der Berechtigungsscheine“, ergänzt Cäsar-Preller.
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