Degi Global Business: Commerzbank kümmert sich um weitere Abwicklung – Schadensersatz nach BGH-Urteil

07.07.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (755 mal gelesen)
Die Commerzbank hat als Depotbank die Verwaltung des offenen Immobilienfonds Degi Global Business übernommen. Der Fonds wird derzeit abgewickelt.

Nachdem klar war, dass der offene Immobilienfonds Degi Global Business nicht wieder öffnen würde, sondern abgewickelt wird, werden die Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft. Die Anleger werden in Form von turnusmäßigen Ausschüttungen an den Verkaufserlösen beteiligt. Derzeit befinden sich offenbar noch zwei Immobilien im Fondsbestand. Um die weitere Abwicklung kümmert sich vereinbarungsgemäß die Commerzbank als Depotbank. Sie hat am 1. Juli 2014 das Verwaltungsmandat von der Aberdeen Asset Management Deutschland AG übernommen.

Anleger des Degi Global Business haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. „Die Chancen sind nach den BGH-Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) sogar gestiegen“, macht Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, den betroffenen Anlegern Mut. Der BGH hatte entschieden, dass die vermittelnden Banken auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt hinweisen müssen. Cäsar-Preller: „Ein entscheidendes Kriterium bei der Funktionsweise offener Immobilienfonds ist die Möglichkeit, die Anteile jederzeit wieder zurückgeben zu können. Allerdings kann die Fondsgesellschaft die Anteilsrücknahme auch aussetzen. Genau das ist beim Degi Global Business auch passiert. Mit der Folge, dass die Anleger nicht mehr frei über ihr Geld verfügen konnten. Insofern ist die Rechtsprechung des BGH nur konsequent, dass auf dieses Schließungsrisiko auch hingewiesen werden muss.“

Das Urteil des BGH bezieht auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass es für die Aufklärungspflicht der Banken unerheblich sei, ob die Schließung des Fonds bereits absehbar war oder nicht. Haben die Banken gegen ihre Beratungspflicht verstoßen, haben sie sich laut BGH schadensersatzpflichtig gemacht.

„Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die vermittelnde Bank vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls deutlich gestiegen“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger offener Immobilienfonds.

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