Degi International: Schadensersatz nach aktuellem BGH-Urteil

04.06.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (768 mal gelesen)
Banken müssen ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären. Das entschied der Bundesgerichtshof am 29. April 2014. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben auch Anleger des Degi International gute Chancen auf Schadensersatz, wenn sie von ihrer Bank nicht entsprechend informiert wurden“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Der offene Immobilienfonds Degi International wird derzeit abgewickelt. Im Zuge der Finanzkrise konnte er die Rückgabewünsche der Anleger nicht bedienen, musste schließen und wird liquidiert. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen. Deren Höhe ist maßgeblich von den Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien abhängig. Zuletzt erhielten sie im April 4,50 Euro je Anteil. Cäsar-Preller: „In der Regel ist die Liquidation eines offenen Immobilienfonds mit Verlusten für die Anleger verbunden.“

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH können sich allerdings viele Anleger wieder Hoffnungen auf Schadensersatz machen. Die Karlsruher entschieden, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko darstellt, da sie während der Schließungsphase nicht frei über ihr Geld verfügen können. Über dieses Risiko müssen die Anleger nach Ansicht der Karlsruher Richter auch ungefragt aufgeklärt werden. Hat die Bank ihre Beratungspflicht verletzt, macht sie sich schadensersatzpflichtig. „Diese Rechtsprechung ist nur konsequent. Denn gerade die Möglichkeit, die Anteile jederzeit wieder zurückgeben zu können, machte unserer Erfahrung nach offene Immobilienfonds für viele Anleger so attraktiv. Lange Zeit war es dennoch umstritten, ob die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko aufklären müssen. Jetzt hat der BGH endlich für Klarheit gesorgt“, so Cäsar-Preller. Dabei lässt sich das Urteil auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden. „Laut BGH ist es für die Aufklärungspflicht unwichtig, ob die Schließung eines Fonds absehbar war oder nicht“, erklärt Cäsar-Preller.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger offener Immobilienfonds.

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