Der Ehevertrag

18.02.2008, Autor: Herr Michael Vollmar / Lesedauer ca. 3 Min. (3648 mal gelesen)
In dem vorliegenden Aufsatz wird skizziert, wie sich die Notwendigkeiten des Abschlusses eines Ehevertrages für Unternehmer darstellen. Die Darstellung kann und will keinesfalls die rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.

Brauche ich als Unternehmer einen Ehevertrag?

Dass sich eine Frage, die sich vor allem viele Unternehmer stellen. Hier soll einmal in der gebotenen Knappheit und angesichts der Komplexität der Lebensverhältnisse ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt werden, in welchen Fallkonstellationen man aus anwaltlicher Sicht jedenfalls dringend zum Abschluss eines Ehevertrages vor dem Gang zum Standesamt raten muss und welchen Inhalt dieser Ehevertrag dann haben sollte.

Dabei muss man sich natürlich stets vor Augen halten, dass der Abschluss eines Ehevertrages vor der Eheschließung durchaus einen unromantischen Beigeschmack haben kann sowie zunächst Notar- und/oder Rechtsanwaltskosten verursacht.

Dennoch gibt es Fallgestaltungen, in denen man diese Nachteile bzw. Risiken unbedingt in Kauf nehmen sollte.

Ausgangspunkt der Überlegungen muss dabei stets sein, zu welchen Ergebnissen es im konkreten Falle höchstwahrscheinlich führen würde, wenn man es bei der Geltung der unveränderten gesetzlichen Scheidungsfolgenregeln beließe. Dies erfordert natürlich eine Prognose, da man ja nicht weiß, wie sich die tatsächlichen und sogar die rechtlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt einer eventuellen zukünftigen Scheidung, die auch Jahrzehnte in der Zukunft liegen kann, verändern werden. Dennoch muss man eine solche - wenngleich nicht ganz sichere - Prognose anstellen.

Dabei ergibt sich, dass die gesetzliche Scheidungsfolgenregelung immer dann zu aus der Sicht des wirtschaftlich stärkeren Gatten unverträglichen und unbilligen Ergebnissen führt, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute sehr stark auseinandergehen. Dies ist insbesondere bei Unternehmerehen regelmäßig der Fall. Wird hier keine kautelarjuristische Vorsorge getroffen, so kann dies im schlimmsten Fall sogar das Erwerbsgeschäft des Unternehmers ruinieren. Einem solchen Ergebnis muss - übrigens letztlich auch im Interesse der Ehefrau, sofern Unterhaltsansprüche nicht ausgeschlossen werden - auf alle Fälle begegnet werden.

Auch im Falle einer Unternehmerehe ist aber deswegen und auch aus anderen Gründen nicht notwendigerweise der Güterstand der Gütertrennung zu ergreifen. Hier muss dem weit verbreiteten Irrtum entgegengewirkt werden, der dahin geht, dass die Vereinbarung von Gütertrennung im Ehevertrag für erforderlich gehalten wird, um einen Zugriff der Gläubiger des Ehegatten auf das eigene Vermögen zu verhindern. Dabei wird verkannt, dass auch der Güterstand der missverständlicherweise sog. Zugewinngemeinschaft ein Güterstand der Gütertrennung ist.
Auch hier bleibt es ebenso wie bei der Gütertrennung bei der vollkommenen Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten. Zwar gibt es eine Besitz- und Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten, jedoch gilt diese vollkommen unabhängig vom konkret gewählten Güterstand, das heißt gleichermaßen im Falle der Vereinbarung einer Gütertrennung.

Der Unterschied zwischen Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft liegt lediglich in einem erst bei Beendigung des Güterstandes entstehenden und schon daher während Bestehens der Ehe für Gläubiger eines Ehegatten nicht zugänglichen sowie schuldrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch und in gewissen Verfügungsbeschränkungen.

Dem Schutz eines Ehegatten vor dem Zugriff der Gläubiger dient also die Vereinbarung von Gütertrennung nicht, sie dient lediglich dem Schutz des einen Ehegatten vor Ansprüchen des anderen Ehegatten im Falle einer Beendigung des Güterstandes.
Vereinbart man Gütertrennung, so hat dies den vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleiches zur Folge. Dieses weitgehende Ergebnis wird jedoch häufig nicht unbedingt erforderlich sein. Nach Auffassung des Verfassers reicht in den meisten Fällen eine Modifikation des Zugewinnausgleiches vollkommen aus. Auf jeden Fall sollte man das Erwerbsgeschäft des Unternehmers bzw. dessen Anteil an einem Erwerbsgeschäft vollständig gegenständlich aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, wobei auch Surrogate mit einbezogen werden müssen. Dies muss flankiert werden durch ein Zwangsvollstreckungsverbot in das Erwerbsgeschäft sowie die Bestimmung, dass das herausgenommene Erwerbsgeschäft als Nichtvermö-gen im Sinne von §1378 Absatz 2 BGB gilt. Durch diese Regelungen kann ein Zugriff des Ehegatten auf das Erwerbsgeschäft ausgeschlossen werden und der Bestand desselben vor solchem Zugriff gesichert.
Da auf der einen Seite der andere Ehegatte am Zugewinn im Privatvermögen weiterhin profitiert und auf der anderen Seite ein vitales und legitimes Schutzinteresse des Unternehmerehegatten besteht, handelt es sich bei einer derartigen Regelung um eine so milde Beschränkung des gesetzlichen Güterstandes, dass sich der andere Ehegatte redlicherweise darauf einlassen müsste. Sofern er dies nicht tut, besteht nach Auffassung des Verfassers Anlass, die gesamte Eheschließung mit dem betreffenden prospektiven Gatten nochmals zu überdenken, da sich bei diesem offensichtlich eine bedenkliche Einstellung in Vermögensangelegenheiten zulasten des Unternehmerehegatten herausgestellt hat, die im Falle einer Scheidung große Ärgernisse erwarten lässt. So kann die Offerierung eines milden Ehevertrages sogar eine Art Prüfung der Partnerwahl darstellen, die sich auch im privaten Bereich als fruchtbar erweisen kann.