Dichtes Auffahren, Schneiden beim Überholvorgang – keine Kavaliersdelikte im Straßenverkehr

03.09.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (1099 mal gelesen)
Strafe für Verkehrsrowdys

Wer kennt das nicht? Man steht unter Zeitdruck, doch der vorausfahrende Fahrer schleicht auf der linken Spur. Dass aggressives Fahrverhalten nicht die Lösung ist, zeigen die aktuellen Urteile im Straßenverkehrsrecht. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) legte in seiner jüngsten Entscheidung fest, wann Drängeln vorliegt. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (VG) geht hervor, dass Nötigung im Straßenverkehr den Führerschein kosten kann.


OLG Hamm verschärft Grenzen für Drängeln

Drängeln liegt vor, wenn der Autofahrer mehr als drei Sekunden einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Wagen einhält. Dies entscheid das OLG in seinem Urteil vom 22. August 2013 (Az.: 1 RBs 78/13).

In dem zugrunde liegenden Fall hielt ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 m lediglich einem Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Aufgrund dieser Fahrweise wurde er zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt.


3 Sekunden Drängeln

Eine Verurteilung setzt voraus, dass die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist, wie etwa bei einem plötzlichen Abbremsen oder einem Spurwechsel des vorausfahrendenden Wagens.

Bei abstandsverkürzenden Ereignissen ist unter Berücksichtigung der üblichen Reaktionszeiten von einem Fahrer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handelt, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern, so das OLG. Daher ist ein Verstoß nicht nur vorübergehend, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 Meter betragen.

Es können Bußgelder von bis zu 400 Euro sowie Fahrverbote und Punkte in Flensburg verhängt werden.


Verkehrsrowdys, aufgepasst!

Kommen zu dem Drängeln Schneiden beim Überholvorgang und Ausbremsen hinzu, drohen neben Bußgeld ein Fahrverbot und sogar der Fahrerlaubnisentzug. Dies geht aus einer Entscheidung des VG vom 10. Juni 2013 (Az.: 3 L 441/13.NW) hervor.


Nötigung: Lappen weg!?

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit einem vorausfahrenden Wagen, der mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf der linken Richtungsspur fuhr, dicht auf, überholte ihn auf einer durchgezogenen Linie, schnitt ihn absichtlich und bremste ihn anschließend ohne Anlass von 70 km/h auf 20 km/h aus. In dieser Geschwindigkeit fuhr der Antragsteller dann weiter und verhinderte durch entsprechende Schlenkerandeutungen ein Überholen. Er wurde wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 1.400 Euro sowie einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt und zudem aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Fahrtauglichkeit vorzulegen. Weil der Fahrer dem nicht nachkam, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.


Einholung des Gutachtens erforderlich

Eine Fahrerlaubnis muss entzogen werden, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, so das VG. Dies ist hier der Fall. Die genannte Tatbegehung begründet offensichtlich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial des Fahrzeugführers. Bringt der Fahrer das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Feststellung seiner Fahrtauglichkeit nicht bei, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden.


Runter vom Gas!

Sollten Sie wegen einer Nötigung im Straßenverkehr angezeigt werden, ist es ratsam, von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Jede Aussage kann zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Ein Anwalt wird Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und sich für die Einstellung des Verfahrens einsetzen.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater