Die Abmahnung durch den Arbeitgeber im Arbeitsrecht
17.09.2013, Autor: Herr Thomas Eschle / Lesedauer ca. 2 Min. (983 mal gelesen)
Die Abmahnung durch den Arbeitgeber im Arbeitsrecht. Rechtstipps von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart
Die Abmahnung durch den Arbeitgeber im Arbeitsrecht
1. Funktion der Abmahnung:
Eine Abmahnung ist eine arbeitgeberseitig erklärte Beanstandung einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die Abmahnung kann von jedem Vorgesetzten ausge-sprochen werden, in der Regel erfolgt die Abmahnung schriftlich. Die Abmahnung erfüllt eine wichtige Warnfunktion.
Hat der Arbeitgeber jedoch bereits eine Abmahnung ausgesprochen, kann er wegen des gleichen Vorfalls nicht mehr kündigen. Mit der Abmahnung dokumentiert der Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer nochmals eine Chance geben will.
2. Gestaltung der Abmahnung
Nicht selten machen unerfahrene Arbeitgeber Fehler bei der Abmahnung. Nach der
Rechtsprechung muss das beanstandete Verhalten korrekt benannt und gerügt werden.
Der Arbeitnehmer sollte aufgefordert werden, sich künftig vertragstreu zu halten und
für den Wiederholungsfall sollten Konsequenzen wie die Kündigung angedroht werden.
Ist die Abmahnung nicht korrekt formuliert, kann das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit
feststellen.
3. Kündigung bei mehrfacher Abmahnung:
Im Wiederholungsfall ist nämlich der Bestand des Arbeitsverhältnisses akut gefährdet. Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer Gelegenheit, seinen vertraglichen Verpflichtungen künftig ordnungsgemäß nachzukommen und die gerügten Verhaltens- oder Leistungsmängel künftig nicht zu wiederholen. Geschieht dies nicht, ist bei dann festzustellenden vergleichbaren Pflichtwidrigkeiten unter Umständen eine Kündigung möglich. Bei Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich des Arbeitnehmers muss grundsätzlich eine Abmahnung erfolgt sein, bevor eine fristgemäße oder fristlose Kündigung erfolgt.
4. Kündigung ohne Abmahnung:
Bei groben Vertrauensverletzungen wie Diebstahl, Spesenbetrug, Vollmachtsmissbrauch und ähnlichem ist keine Abmahnung nötig, der Arbeitgeber kann sofort, also fristlos kündigen.
5. Wie wehrt man sich gegen eine Abmahnung:
Gegen eine ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Abmahnung sollte man sich vor dem Arbeitsgericht wehren. In der Regel schreibt der Anwalt des Arbeitnehmers den Arbeitgeber aussergerichtlich an und bittet ihn, unter Hinweis auf einen möglichen Arbeitsgerichtsprozeß, die Abmahnung aus der Personalakte wieder zu entfernen.
Wenn nach einer berechtigten Abmahnung etwa 3 Jahre vergangen sind und keine vergleichbaren Verfehlungen passiert sind kann der Arbeitnehmer die Entfernung der
Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt (auch beratend) eingeschalten wird, desto besser kann geholfen werden.
Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446
E- Mail : KanzleiEschle@t-online.de
( ausführliche Homepage )
Die Abmahnung durch den Arbeitgeber im Arbeitsrecht
1. Funktion der Abmahnung:
Eine Abmahnung ist eine arbeitgeberseitig erklärte Beanstandung einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die Abmahnung kann von jedem Vorgesetzten ausge-sprochen werden, in der Regel erfolgt die Abmahnung schriftlich. Die Abmahnung erfüllt eine wichtige Warnfunktion.
Hat der Arbeitgeber jedoch bereits eine Abmahnung ausgesprochen, kann er wegen des gleichen Vorfalls nicht mehr kündigen. Mit der Abmahnung dokumentiert der Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer nochmals eine Chance geben will.
2. Gestaltung der Abmahnung
Nicht selten machen unerfahrene Arbeitgeber Fehler bei der Abmahnung. Nach der
Rechtsprechung muss das beanstandete Verhalten korrekt benannt und gerügt werden.
Der Arbeitnehmer sollte aufgefordert werden, sich künftig vertragstreu zu halten und
für den Wiederholungsfall sollten Konsequenzen wie die Kündigung angedroht werden.
Ist die Abmahnung nicht korrekt formuliert, kann das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit
feststellen.
3. Kündigung bei mehrfacher Abmahnung:
Im Wiederholungsfall ist nämlich der Bestand des Arbeitsverhältnisses akut gefährdet. Die Abmahnung gibt dem Arbeitnehmer Gelegenheit, seinen vertraglichen Verpflichtungen künftig ordnungsgemäß nachzukommen und die gerügten Verhaltens- oder Leistungsmängel künftig nicht zu wiederholen. Geschieht dies nicht, ist bei dann festzustellenden vergleichbaren Pflichtwidrigkeiten unter Umständen eine Kündigung möglich. Bei Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich des Arbeitnehmers muss grundsätzlich eine Abmahnung erfolgt sein, bevor eine fristgemäße oder fristlose Kündigung erfolgt.
4. Kündigung ohne Abmahnung:
Bei groben Vertrauensverletzungen wie Diebstahl, Spesenbetrug, Vollmachtsmissbrauch und ähnlichem ist keine Abmahnung nötig, der Arbeitgeber kann sofort, also fristlos kündigen.
5. Wie wehrt man sich gegen eine Abmahnung:
Gegen eine ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Abmahnung sollte man sich vor dem Arbeitsgericht wehren. In der Regel schreibt der Anwalt des Arbeitnehmers den Arbeitgeber aussergerichtlich an und bittet ihn, unter Hinweis auf einen möglichen Arbeitsgerichtsprozeß, die Abmahnung aus der Personalakte wieder zu entfernen.
Wenn nach einer berechtigten Abmahnung etwa 3 Jahre vergangen sind und keine vergleichbaren Verfehlungen passiert sind kann der Arbeitnehmer die Entfernung der
Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Als erfahrener Rechtsanwalt helfe ich Ihnen dabei, Ihre Rechte auch durchzusetzen. Als allgemeiner Erfahrungssatz gilt, je früher der Rechtsanwalt (auch beratend) eingeschalten wird, desto besser kann geholfen werden.
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70499 Stuttgart
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