Die Berücksichtigung der Terrasse bei der Wohnflächenberechnung

21.10.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (795 mal gelesen)

Terrasse als gedeckter Freisitz




Ein Streitpunkt bei der konkreten Berechnung der Wohnfläche ist immer die Frage, inwieweit eine Terrasse zu berücksichtigen ist.

Hier hat der BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 144/09 deutlich gemacht, wie die korrekte Berechnung für eine Terrasse zu erfolgen hat:

Der BGH hat ausgeführt, dass die Terrassenfläche unter den Voraussetzungen des § 44 der zweiten Berechnungsverordnung mit einem Höchstsatz von 50 % anzurechnen ist. Voraussetzung ist aber, dass es keine abweichenden Parteiabreden oder anderweitige ortsübliche Berechnungsweisen gibt.

Ist diese Voraussetzung nach der Berechnungverordnung gegeben, ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine an Wohnräume angrenzende Terrasse nur dann anzurechnen ist, wenn es sich hier bei um einen „gedeckten Freisitz“ handelt. Viele vertreten die Auffassung, dass dafür eine Überdachung über Überdeckung erforderlich sei. Hier hat der BGB nochmals deutlich gemacht, dass dieses nicht der Fall ist. Entscheidend ist alleine, dass die Terrasse über einen Sichtschutz verfügt, wobei damit laut BGB der Schutz gegen die Einsichtnahme, z. B. durch Umfassungswände, Sichtblenden oder auch Bepflanzungen zu erfolgen hat, wobei der Sichtschutz aber nicht vollständig sein braucht.

Der Glaube, dass ein gedeckter Freisitz also eine Überdachung erfordert, ist falsch.




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